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U 2019 124

Betreibungs- und Konkursamt der Region Moesa

Graubünden · 2022-10-18 · Deutsch GR
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Wasserkraftnutzung - PVG 2022 Nr. 19 | Konzessionen

Sachverhalt

1. Die Gemeinden G._____, H._____, I._____, J._____, K._____ und F._____ sowie die Stadt A._____ verabschiedeten am 11. November 1981 Statuten zur C._____ (nachfolgend: C._____) und verliehen dieser das Recht, die Wasserkräfte der Z._____, des I._____- und des H._____ba- ches sowie der AA._____ im Kraftwerk V._____ und im AA._____werk für 80 Jahre zu nutzen. 2. Im Korporationsstatut war vorgesehen, dass sich die Konzessionsgemein- den "zum Zwecke der möglichst rationellen Wasserkraftnutzung der Z._____ und der AA._____ im Kraftwerk Y._____" zu einer "Korporation des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 53 ff. des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden" zusammenschliessen. Zudem wurde unter an- derem Einsatz und Abgabe der Gratisenergie (Art. 14), die Zuteilung der produzierten Energie (Art. 15) sowie die Verfügung über die Energie durch die Partner (Art. 16) geregelt. 3. In das Projekt war von Beginn weg auch die Gemeinde D._____ einbezo- gen. Diese widersetzte sich aber einer Mitgliedschaft in der C._____ und entsprechend auch der Verleihung von Nutzungsrechten. Die anderen Ge- meinden ersuchten in der Folge die Regierung des Kantons Graubünden um Genehmigung der Statuten der C._____ sowie der auf die Korporation zu übertragenden Nutzungsrechte. Weiter ersuchten die Gemeinden die Regierung, allenfalls anstelle der widerstrebenden Gemeinde D._____ die nötigen Wasserrechtskonzessionen an die C._____ zu erteilen. 4. Mit Beschluss vom 8. November 1982 (Prot. Nr. 2632) forderte die Regie- rung des Kantons Graubünden die Gemeinde D._____ auf, innert ange- setzter Frist den Korporationsstatuten und der Wasserrechtsverleihung bedingungslos zuzustimmen oder sie gesamthaft abzulehnen.

- 4 - 5. Am 20. Januar 1983 beschloss die Gemeindeversammlung von D._____ einstimmig, der C._____ nicht beizutreten. Die Verleihung der Wasser- rechte stellte sie indes in Aussicht, falls die Konzessionsbedingungen in ihrem Sinne angepasst würden. 6. Die Regierung des Kantons Graubünden forderte die Parteien mit Be- schluss vom 28. Februar 1983 (Prot. Nr. 461) auf, Verhandlungen betref- fend die Konzessionserteilung durch die Gemeinde D._____ aufzuneh- men. 7. Am 11. April 1983 fand die konstituierende Sitzung der C._____ statt. Da- bei wurden auch verschiedene Statutenänderungen verabschiedet, dar- unter die Streichung der Gemeinde D._____ aus der Trägerschaft der C._____ sowie die Neufestlegung der Gemeindeanteile an der Korpora- tion. Die Beteiligungsquoten (Art. 3 der Statuten) wurden demnach wie folgt festgehalten: Gemeinde Anteil alt Anteil neu A._____ 49.327 49.5 G._____ 2.622 2.60 H._____ 3.819 4.05 I._____ 3.363 3.56 J._____ 15.732 15.95 D._____ 1.026 -.-- K._____ 15.903 15.88 F._____ 8.208 8.46 100.000 100.00 8. Nachdem die Verhandlungen zwischen den Parteien ergebnislos geblie- ben waren, fasste die Regierung des Kantons Graubünden am 26. Sep- tember 1983 (Prot. Nr. 2571) folgenden Beschluss: I. Korporationsstatut

1. Die Änderung des Art. 1 des Korporationsstatuts der C._____, nämlich die Streichung der Nen- nung der Gemeinde D._____, wird genehmigt.

2. Die Änderung der Beteiligungsquoten in Art. 3 des Statuts wird genehmigt. Sie betragen neu: (Auflistung der neuen Anteile).

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3. (…). II. Wasserrechtsverleihung

1. Die Wasserrechtsverleihung der Gemeinden G._____, H._____, I._____, J._____, K._____ und F._____ und der Stadt A._____ an die C._____ vom 11. November 1981 zur Nutzung der Wasser- kräfte der Z._____, des I._____- und H._____baches sowie der AA._____ im bestehenden Kraft- werk V._____ wird unter den nachfolgenden Bedingungen und Auflagen genehmigt. 1.1 (…). 1.2 (…).

2. Die Wasserrechtsverleihung der Gemeinde D._____ wird gestützt auf Art. 12 Abs. 2 (es fehlt: BWRG = Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden) von der Regierung im Namen der Ge- meinde D._____ erteilt. Das Bau- und Forstdepartement wird beauftragt, die Konzessionsbedingungen für die Gemeinde D._____ auszuarbeiten, diese den Parteien vorzulegen und alsdann der Regierung zur Genehmi- gung zu unterbreiten.

3. Die Wasserrechtsverleihung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1981 in Kraft. Auf diesen Zeit- punkt sind die bestehenden Konzessionen, soweit sie nicht schon abgelaufen sind, aufzuheben.

4. (…). 9. Das Kraftwerk Y._____ der C._____ ist in der Form eines Partnerwerkes konzipiert, wobei jeder Korporationsgemeinde eine in den Statuten festge- legte Beteiligungsquote zusteht. Weiter werden in den Statuten unter an- derem der Einsatz und die Abgabe von Gratisenergie festgelegt, die Zu- teilung der produzierten Energie, die Verfügung über bzw. die Abtretung von Beteiligungsenergie und ein Vorkaufsrecht der Stadt A._____ bezüg- lich der Partnerenergie. 10. Die Gemeinde K._____ machte über Jahre hin von der im Statut vorge- sehenen Möglichkeit Gebrauch und trat ihren Anspruch auf Gratis- und Beteiligungsenergie in dem ihr zustehenden Umfang gegen Übernahme der Jahreskosten und einer zusätzlichen Barvergütung an die Stadt A._____ ab. 11. Per 1. Januar 2009 fusionierte die Korporationsgemeinde K._____ mit der Gemeinde D._____ zur neuen Gemeinde T._____. Am 1. Januar 2013 trat die Gemeindefusion der Korporationsgemeinden H._____, I._____ und

- 6 - G._____ mit E._____ und weiteren Gemeinden zur neuen Gemeinde E._____ in Kraft. 12. Aufgrund dieser Fusionen und den zwischenzeitlich veränderten Umstän- den im Strommarkt und -handel sowie der damit einhergehenden Anpas- sungen der Gesetzesbestimmungen bezüglich der Stromversorgung wur- den im Jahr 2017 Vorschläge zu einer Statutenrevision erarbeitet und den Gemeinden vorgelegt. Die Statutenrevision geriet jedoch ins Stocken, weil die Gemeinde T._____ die im Rahmen der Revision vorgeschlagene Um- setzung der Energie- und Kostenrechnung ablehnte. Weil die Differenzen auch in diversen bilateralen Gesprächen nicht gelöst werden konnten, wurde der Prozess der Statutenrevision sistiert. 13. Stattdessen stellte die Stadt A._____ mit Schreiben vom 5. Februar 2019 auf die Delegiertenversammlung der C._____ vom 20. März 2019 hin fol- genden Antrag: "Die Energie- und Kostenrechnung der C._____ ist ab

1. Oktober 2019 nach der Struktur der fusionierten Gemeinden darzustel- len und umzusetzen." Anlässlich der Delegiertenversammlung zog die Stadt A._____ ihren Antrag wieder zurück. In weiteren Gesprächen konnte weiterhin keine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Am 10. Sep- tember 2019 stellte deshalb die Stadt A._____ denselben Antrag wieder zu Handen der Delegiertenversammlung der C._____ vom 19. November

2019. An der Delegiertenversammlung wurde der Antrag mit 3:2 Stimmen abgelehnt. Dabei stimmten die Stadt A._____ und die Gemeinde J._____ dafür, die Gemeinden E._____, F._____ und T._____ dagegen. 14. Gegen diesen Beschluss erhoben die Stadt A._____ und die B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) am 9. Dezember 2019 Be- schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgen- den Rechtsbegehren:

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1. Der Beschluss der Delegiertenversammlung der C._____ vom 19. November 2019, mit wel- chem der Antrag der Stadt A._____, die Energie- und Kostenrechnung der C._____ ab 1. Ok- tober 2019 nach der Struktur der fusionierten Gemeinden darzustellen und umzusetzen, abge- lehnt worden ist, sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die Energie- und Kostenrechnung der C._____ rückwirkend ab 1. Ok- tober 2019 nach der Struktur der fusionierten Gemeinden darzustellen und umzusetzen sei.

3. Gerichtliche und aussergerichtliche Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der beschwer- debeklagten Parteien. Die Beschwerdeführerinnen begründeten ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass der angefochtene Beschluss die Bestimmungen des Korpora- tionsstatuts verletze, indem sie weiterhin verpflichtet würden, einen zu ho- hen Anteil an disponibler Energie (von den Gemeinden T._____ und E._____) zu übernehmen, was gegen Art. 15 sowie insbesondere Art. 16 des Statuts verstosse. Ausserdem verletze der angefochtene Beschluss Bunderecht, insbesondere das Stromversorgungsgesetz, weil damit eine gesetzeskonforme Preisgestaltung nach den Vorgaben dieses Gesetzes verunmöglicht werde. 15. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2020 beantragten die C._____ sowie die Politischen Gemeinden E._____, F._____ und T._____ (nach- folgend: Beschwerdegegnerinnen), auf die Beschwerde sei nicht einzutre- ten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter gerichtlicher und aussergericht- licher Kosten- und Entschädigungsfolge, zzgl. Mehrwertsteuer, zulasten der Beschwerdeführerinnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Edition zahlreicher Dokumente aus den Händen der Beschwerde- führerinnen sowie die Einholung eines Gutachtens betreffend die Erträg- nisse der Beschwerdeführerinnen aus dem Verkauf der Beteiligungsener- gie sowie betreffend die Verifizierung der Berechnung von RegioTracks bezüglich Beteiligungsenergiekosten. Ihren Nichteintretensantrag begrün- deten sie mit diversen formellen Mängeln, etwa in Bezug auf die Aktiv- und Passivlegitimation, die Legitimation sowie damit, dass zwingend ein Kon- zessionsänderungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen, wollte man der Ansicht der Beschwerdeführerinnen folgen. Die Beschwerdegeg-

- 8 - nerinnen interpretieren die Folgen der Fusion und die Auslegung der C._____-Statuten anders als die Beschwerdeführerinnen und sind in ma- terieller Hinsicht der Auffassung, dass sich der Wirkungskreis der Mit- gliedschaft der ehemaligen Gemeinde K._____ an der C._____ nach der Fusion zu T._____ nicht auf die neue Gemeinde ausgeweitet habe. Ent- sprechend könnten die Fusionsgemeinden weder aus der Fusion noch ge- stützt auf die Statuten verpflichtet werden, die Beteiligungsenergie im Aus- mass des Energieverbrauchs auch der hinzufusionierten Gemeinden zu übernehmen. Die beantragte Rechnungsänderung würde zu einer stos- senden Ertragsoptimierung der Beschwerdeführerinnen zulasten der Part- nergemeinden führen. 16. Die Beschwerdeführerinnen replizierten am 20. April 2020 unter Festhal- ten an ihren Rechtsbegehren. Die Verfahrensanträge gemäss Vernehm- lassung und die Einholung einer Expertise lehnten sie ab. Sie rufen dabei in Erinnerung, dass sich die in den Statuten vorgesehene Übernahme- pflicht der Stadt A._____ lediglich auf die Überschussenergie (disponible Energie) der Korporationsgemeinden beziehe, sich die Bemessungs- grundlage für die Übernahmepflicht der Überschussenergie nur auf die fu- sionierten Gemeinden beziehen könne und der angefochtene Beschluss somit die statutarischen Regeln der C._____ verletze, ebenso wie die Be- stimmungen des Stromversorgungsgesetzes bzw. der zugehörigen Ver- ordnung. 17. Mit Duplik vom 17. Juni 2020 hielten die Beschwerdegegnerinnen eben- falls an ihren Anträgen fest und vertieften ihren Standpunkt. 18. Am 26. Juni 2020 und 3. Juli 2020 reichten die Rechtsvertreter der Par- teien ihre Honorarnoten ein.

- 9 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, von anderen Körperschaften und von selbstständigen Anstalten des kantonalen Rechts, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Beschluss der Delegiertenversammlung der C._____ vom 19. November 2019 ist we- der endgültig noch kann dieser bei einer anderen Instanz angefochten werden. Somit stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Zudem wurde die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 Abs. 1 und 2 sowie Art. 52 Abs. 1 VRG). Auf die weiteren Eintretensvoraussetzungen wird im Folgenden eingegangen. 1.2. Nach Art. 50 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdegegnerinnen sprechen den Beschwerdeführerinnen das schutzwürdige Interesse (und damit die Beschwer) an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ab. Sie begründen dies damit, dass unverän- dert eine voraussetzungslose Abnahmepflicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 5 des C._____-Statuts bestehe, zumal von Seiten der C._____ nie ein gegenteiliger Beschluss gefasst worden sei. Selbst eine Gutheissung der Beschwerde würde die Stadt A._____ von dieser Übernahmeverpflich- tung nicht befreien. Sodann sei die Übernahme der Beteiligungsenergie

- 10 - entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerinnen für diese gar kein Verlustgeschäft. Demgegenüber vertreten die Beschwerdeführerinnen den Standpunkt, dass die Frage, ob eine voraussetzungslose Pflicht zur Übernahme der Beteiligungsenergie bestehe, eine Frage des materiellen Rechts sei. Zu- dem sei die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen beim Verkauf der Be- teiligungsenergie einen Verlust erzielten, weder für die Frage der Legiti- mation noch für die Beurteilung der materiellen Streitfrage von Belang. Die Gutheissung der Beschwerde hätte eine Senkung der Beschaffungskos- ten und damit auch eine Senkung der Strompreise für die Kunden in der Grundversorgung zur Folge. Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung des angefochtenen Beschlusses bestehe für die Beschwerdeführe- rinnen bei dieser Sachlage somit sehr wohl. Mit den Beschwerdeführerinnen ist festzuhalten, dass die Frage, ob für die Stadt A._____ eine voraussetzungslose Übernahmeverpflichtung in Be- zug auf die Beteiligungsenergie besteht oder nicht, eine Frage des mate- riellen Rechts ist. Zudem ist die Frage, ob mit dem Weiterverkauf der Be- teiligungsenergie ein Gewinn oder ein Verlust erzielt wird, weder für die Frage der Legitimation noch für die Beurteilung der materiellen Streitfrage relevant. Die Beschwer ist damit zu bejahen. 1.3. Sodann bringen die Beschwerdegegnerinnen vor, die Auswirkungen der Gemeindefusion zwischen D._____ und K._____ in Bezug auf einen Ge- meindeverband würden dessen Wirkungsbereich ohne anderslautende Willenserklärung auf sein angestammtes Gebiet beschränken, mithin auf das Gebiet der bisherigen Mitgliedsgemeinden. Bei einem solchen "Split- ting" müsste die Ausweitung des bisherigen Verbandperimeters mittels ei- nes Beitritts nach den statutarischen Verfahrensbestimmungen erfolgen. Auch wenn vorliegend das Statut keine Beitrittsregeln enthalte, müsste dennoch ein eigentlicher Beitritt erfolgen. Ohne einen ursprünglichen oder

- 11 - nachträglichen Beitritt könnten Gemeinden gar nicht als Korporationsmit- glieder aufgefasst werden. So gesehen könne die ehemalige Gemeinde D._____ gar nicht als Mitglied der C._____ erachtet werden, weshalb sie schon aus formellen Gründen nicht verpflichtet werden könne, für ihr Ge- biet Beteiligungsenergie zu beziehen. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerinnen entgegen, der angeblich fehlende Beitritt der Gemeinde D._____ zur C._____ stelle keine Prozessvoraussetzung dar, welche zu einem Nichteintretensentscheid führen könnte. Der Beschluss der Delegiertenversammlung stelle einen Entscheid einer Körperschaft dar, gegen den gemäss den einschlägigen Bestimmungen des VRG Be- schwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden könne. Ob die ehe- malige Gemeinde D._____ der C._____ beigetreten sei, sei dabei ohne Belang und wäre höchstens im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen. Abgesehen davon richte sich die Beschwerde nicht gegen die ehe- malige Gemeinde D._____, sondern insbesondere gegen die fusionierte Gemeinde T._____, welche uneingeschränkt als Trägerin der neuen Be- teiligungsrechte anzusehen sei. Das streitberufene Gericht erachtet die Sichtweise der Beschwerdeführe- rinnen als zutreffend. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdever- fahren ist der von der Delegiertenversammlung der C._____ gestützt auf das Statut gefasste Beschluss vom 19. November 2019 (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG). Die Wirkung der Gemeindefusion auf den Perimeter der C._____ beschlägt eine materiellrechtliche Frage. Daher erweist sich der Nichteintretensantrag der Beschwerdegegnerinnen als unbegründet. 1.4. Weiter führen die Beschwerdegegnerinnen aus, dass eine Abnahmever- pflichtung der ehemaligen Gemeinde D._____ in Bezug auf die Beteili- gungsenergie zu einer Verminderung der wirtschaftlichen Leistung der C._____ als Konzessionärin gegenüber der Konzessionsgemeinde

- 12 - D._____ führen würde. Die Beteiligungsenergie sei in der Wasserrechts- verleihung explizit aufgeführt (Art. 7 Ziff. 2), wobei bezüglich deren Rege- lung auf das Statut der C._____ verwiesen werde. Damit handle es sich um eine Nebenleistung, welche als Bestandteil der Konzession zu qualifi- zieren sei. Sollte nun die ehemalige Gemeinde D._____ in die Regelung der Beteiligungsenergie einbezogen werden, würde sich dies als Konzes- sionsänderung zulasten der Konzessionsgemeinde D._____ auswirken. Konzessionsänderungen bedürften zu ihrer Gültigkeit indes der Genehmi- gung der Regierung. Die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und insbesondere die beantragte Feststellung würden damit eine genehmi- gungsbedürftige Konzessionsänderung beinhalten. Weil dieses Verfahren vorliegend nicht eingehalten sei, könne auf die Beschwerde nicht einge- treten werden. Die Beschwerdeführerinnen sind demgegenüber der Auffassung, dass im vorliegenden Fall nicht die wirtschaftlichen Leistungen zwischen Konze- dent und Konzessionär Streitgegenstand seien, welche in einem Konzes- sionsvertrag oder in einer "Nebenvereinbarung" geregelt würden. Viel- mehr gehe es vorliegend einzig um das Statut der C._____, in welchem keine wirtschaftlichen Leistungen zwischen Konzedent und Konzessionär geregelt worden seien. Die Behauptung der Beschwerdegegnerinnen, wo- nach der Antrag der Beschwerdeführerinnen eine Änderung der wirtschaft- lichen Leistungen darstelle und deshalb eine genehmigungspflichtige Kon- zessionsänderung bedinge, sei deshalb unbegründet. Vorliegend geht es nicht primär um inhaltliche Fragen der Konzession; sol- che sind allenfalls indirekt angesprochen bzw. ergeben sich erst aufgrund einer materiellen Betrachtung. Somit erweist sich auch dieser Nichteintre- tensantrag der Beschwerdegegnerinnen als unbegründet. 1.5. Ferner machen die Beschwerdegegnerinnen unter Verweis auf Art. 41 des C._____-Statuts geltend, dass für die Anfechtung eines Beschlusses der

- 13 - C._____ einzig die einzelnen Korporationsgemeinden aktivlegitimiert seien. Die B._____ sei keine Korporationsgemeinde, weshalb auf ihre Be- schwerde mangels Aktivlegitimation nicht einzutreten sei. Auf der Passiv- seite sei es ausserdem unnötig, dass die anfechtende Korporationsge- meinde neben der Korporation auch noch die weiteren Korporationsge- meinden ins Recht fasse, welche anders abgestimmt hätten als sie. Dem- entsprechend sei auf die Beschwerde gegen die Korporationsgemeinden T._____, E._____ und F._____ nicht einzutreten. Dem halten die Beschwerdeführerinnen entgegen, im vorliegenden Fall sei zu klären, in welchem Umfang die Stadt A._____ und folglich (gestützt auf das Gesetz über die B._____ [B._____-Gesetz]) die B._____ gemäss C._____-Statut verpflichtet sei, von den Beschwerdegegnerinnen Beteili- gungsenergie zu übernehmen. Die mit der Beschwerde beanstandete Si- tuation habe zur Folge, dass die Kunden der B._____ in der Grundversor- gung einen überhöhten Preis bezahlen müssten. Müssten die Stadt A._____ und die B._____ – so wie mit der Beschwerde gefordert – die Beteiligungsenergie nur in dem von ihnen vertretenen Umfang überneh- men, würde dies zu einer Senkung der Beschaffungskosten und damit auch zu einer Senkung der Strompreise für die Kunden in der Grundver- sorgung führen. Die B._____ sei somit durch den Entscheid in ihren schutzwürdigen Interessen berührt und im Verfahren zumindest als Beige- ladene zuzulassen. Hinsichtlich der bestrittenen Passivlegitimation der einzelnen Korporationsgemeinden führen die Beschwerdeführerinnen aus, dass sich eine Gutheissung ihrer Rechtsbegehren für/gegen alle Kor- porationsgemeinden auswirke und somit auch die einzelnen Korporations- gemeinden in ihren schutzwürdigen Interessen berühre. Deshalb hätten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde auch die einzelnen Kor- porationsgemeinden in das Verfahren miteinbezogen. Die Korporations- gemeinden hätten denn auch am Verfahren teilgenommen, womit ihnen

- 14 - die gleichen Rechte und Pflichten wie den Hauptparteien zustehen wür- den. Die strittige Frage betreffend die Aktivlegitimation erfordert einen Blick in das B._____-Gesetz: Art. 1 Rechtsform, Name, Sitz Die B._____ (B._____) ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in A._____. Art. 2 Konzession Die Stadt erteilt der B._____ eine Konzession für die Erbringung des Versorgungsauftrages sowie für die Nutzung des öffentlichen Grund und Bodens und des Grundwassers. Art. 3 Aufgaben 1 Die B._____ versorgt die Bevölkerung mit Energie (Elektrizität, Erdgas/Biogas und Wärme) und Wasser und erfüllt die gestützt auf dieses Gesetz, die Konzession und die Eigentümerstrategie übertragenen Aufgaben. 2 Die B._____ erbringt Energiedienstleistungen. 3 Die B._____ sorgt im Rahmen der Verfügbarkeit und der Leistungsfähigkeit ihrer Anlagen für eine sichere, ausreichende, effiziente und umweltgerechte Versorgung ihrer Kundinnen und Kun- den. 4 Die B._____ unterstützt die Stadt bei der Umsetzung von Energieeffizienzbestrebungen. Art. 6 C._____ (C._____), Kraftwerke L._____ AG (L._____) und weitere Beteiligungen 1 Die Übernahme bzw. Verwertung von Strom, Wasser, Gas und Wärme, welche der Stadt aus ihrer Beteiligung an der C._____, L._____ und weiteren Beteiligungen zusteht sowie alle daraus entstehenden Kostenfolgen, obliegen der B._____. 2 (…). Die Stadt A._____ hat die ihr zukommende Aufgabe der Energie- und Wasserversorgung der Stadtbevölkerung mittels Konzession der B._____ als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt übertragen. Speziell geregelt ist die Übernahme bzw. Verwertung der Energie, welche der Stadt A._____ aus der Beteiligung an der C._____ zusteht inkl. der daraus ent- stehenden Kostenfolgen (vgl. Art. 6 Abs. 1 B._____-Gesetz). In Bezug auf das Verhältnis der Stadt A._____ zur C._____ ändert sich damit allerdings nichts. Somit ist die B._____ im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht

- 15 - aktivlegitimiert. Daran ändert auch die erwähnte Möglichkeit der Beiladung nichts, zumal eine solche lediglich auf der Passivseite erfolgen kann. Ent- sprechend ist auf die Beschwerde in Bezug auf die B._____ nicht einzu- treten. Auf der Passivseite ist nach Auffassung des streitberufenen Gerichts le- diglich die C._____ in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen. In Bezug auf das beschwerdeführerische Rechtsbegehren 1 (Aufhebung des ange- fochtenen Korporationsbeschlusses vom 19. November 2019) ist festzu- halten, dass der besagte Beschluss – je nach Verfahrensausgang – ent- weder bestehen bleibt oder aufgehoben wird und für die Korporationsge- meinden so oder anders qua Mitgliedschaft gilt. Hinsichtlich des beschwer- deführerischen Feststellungsbegehrens gilt dasselbe, zumal sich dieser Antrag auf die Rechnungslegung der C._____ bezieht und die Korporati- onsgemeinden dadurch nicht (direkt) betroffen sind. Dass der beschwer- degegnerische Rechtsvertreter die Beschwerdeantwort mit Anträgen so- wohl im Namen der C._____ als auch im Namen der Korporationsgemein- den eingereicht hat, macht Letztere nicht automatisch zu Parteien. Soweit mit der Beschwerde die Korporationsgemeinden E._____, F._____ sowie T._____ ins Recht gefasst werden, ist darauf somit nicht einzutreten. 2.1. Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Edition der Fusionsverträge E._____ und T._____. Diese Verträge wurden zusammen mit der Be- schwerdeantwort vom 17. Februar 2020 eingereicht (vgl. beschwerdegeg- nerische Akten [Bg-act.] 4 und 5). Abgesehen davon können die erwähn- ten Fusionsverträge in den jeweiligen Botschaften der Regierung an den Grossen Rat eingesehen werden. Das beschwerdeführerische Editionsbe- gehren kann somit als erfüllt betrachtet werden. 2.2. In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2020 stellen die Beschwer- degegnerinnen den Antrag, die Beschwerdeführerinnen seien aufzufor-

- 16 - dern, für den Zeitraum von 1981 bis heute Unterlagen zu produzieren und vorzulegen, aus denen sich ergebe,

- wieviel Beteiligungs- und Gratisenergie von den Beschwerdeführerinnen von den Partnergemein- den der C._____ übernommen wurden, unterteilt nach den einzelnen Partnergemeinden;

- zu welchen Gestehungskosten diese Gratis- und Beteiligungsenergie von den Beschwerdeführe- rinnen übernommen wurden, unterteilt nach den einzelnen Partnergemeinden und nach Beteili- gungsenergiekosten sowie Aufgeld;

- zu welchen Preisen/Tarifen die Beschwerdeführerinnen diese Gratis- und Beteiligungsenergie tatsächlich verkauften sowie wie hoch die konkreten Strompreise für die Endkundinnen und -kun- den der Beschwerdeführerinnen in den fraglichen Jahren waren. Ausserdem beantragen die Beschwerdegegnerinnen die Edition eines Gutachtens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen zu den Aus- wirkungen der Gemeindefusionen aus dem Jahr 2013. Schliesslich verlan- gen die Beschwerdegegnerinnen Expertisen

- zur Verifizierung der Zahlen und Ergebnisse gemäss Bg-act. 53 (Berechnung der Beteili- gungsenergiekosten inkl. Aufgeld samt Aufwendungen und Erträge 2015 - 2019 [Berechnung Re- gio- Tracks, M._____]);

- zu den Erträgnissen, welche die Beschwerdeführerinnen in den Jahren 1981 bis heute aus dem Verkauf der Beteiligungsenergie der Konzessionsgemeinden konkret erzielten (Verkaufserlöse ab- züglich Gestehungskosten der Beteiligungsenergie inkl. Aufgeld). Die Beschwerdeführerinnen beantragen in ihrer Replik vom 20. April 2020 die Abweisung dieser Anträge und führen aus, dass die wirtschaftlichen Folgen der Übernahmepflicht für die Frage des Umfangs der Übernahme- verpflichtung nicht relevant seien. Es gehe nicht darum, ob die Stadt A._____ bzw. die B._____ beim Wiederverkauf der übernommenen Betei- ligungsenergie einen Verlust oder einen angeblich von den Beschwerde- gegnerinnen behaupteten Gewinn erzielt habe. Dies sei für die Beurteilung des vorliegenden Falles irrelevant. Daher würden sich die Aktenedition und die verlangte Expertise erübrigen. In Bezug auf das von der Stadt A._____ in Auftrag gegebene Rechtsgut- achten von Rechtsanwalt U._____ betreffend die Auswirkungen der Ge-

- 17 - meindefusionen auf die Statuten der C._____ aus dem Jahr 2013 ist fest- zuhalten, dass es sich dabei um ein Dokument der Stadt A._____ handelt, welches der internen Meinungsbildung dient. Dieses Dokument ist ohne die Zustimmung der Stadt A._____ im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu edieren, auch wenn es im Protokoll der Ausschusssitzung der C._____ vom 21. Februar 2013 erwähnt wird (vgl. Bg-act. 6 S. 4). Die Zu- stimmung der Stadt A._____ liegt hier nicht vor. Zudem sind die Aktenedi- tion gemäss Verfahrensantrag und die verlangten Expertisen für den Aus- gang des vorliegenden Verfahrens nicht relevant. Denn die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen beim Verkauf der Beteiligungsenergie einen Ge- winn oder einen Verlust erzielen, ist für die materielle Beurteilung der sich hier stellenden Streitfragen (Auswirkungen von Gemeindefusionen, Aus- legung des C._____-Statuts betreffend die Übernahme von Beteili- gungsenergie, Verletzung von Bundesrecht) nicht von Belang. Somit sind die Anträge auf Aktenedition und Einholung von Expertisen abzuweisen. 3.1. In materieller Hinsicht stellen sich die Beschwerdeführerinnen auf den Standpunkt, dass die Vergrösserung des Siedlungsgebiets oder ein Zu- wachs an Industrie und Gewerbe zwangsläufig zu einem höheren "Eigen- bedarf" und damit zu einem sinkenden Anteil an disponibler Energiemenge führe. Eine Fusion führe gleichermassen zu einer entsprechenden Ver- grösserung des "Abnehmergebiets" und damit zu einer Erhöhung des "Ei- genbedarfs". Demnach sei bei Fusionen der Energiebedarf der fusionier- ten Gemeinde massgebend, was sich bereits aus den allgemein gültigen Rechtsfolgen bei einer Fusion ergebe. Die Delegiertenversammlung habe sich dieser Betrachtungsweise verweigert und blende die Rechtsfolgen der Fusion damit vollständig aus. Mit der Fusion der ursprünglichen Ge- meinden D._____ und K._____ sei die neue Gemeinde T._____ Korpora- tionsgemeinde in der C._____ geworden und verfüge als neue zusam- mengeschlossene Gemeinde (und nicht nur die Fraktion K._____) über eine Beteiligungsquote von 15.88 % an der C._____. Mit dem Übergang

- 18 - der Beteiligungsrechte an der C._____ auf die fusionierte Gemeinde T._____ müssten aber auch die weiteren Bestimmungen des Statuts hin- sichtlich des Einsatzes der Beteiligungsenergie innerhalb des Gebiets der neuen Fusionsgemeinde gelten. Es könne nicht sein, dass die Gemeinde T._____ an der C._____ wohl zu 15.88 % beteiligt sei, das Recht zum Ei- genverbrauch der Beteiligungsenergie sich aber nur auf die Fraktion K._____ beziehe. Diese Sichtweise lasse sich weder mit dem Fusionsver- trag noch mit Art. 69 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden (GG; BR 175.050) in Einklang bringen. Die Auffassung der Beschwerde- führerinnen werde hingegen mit Blick auf das gesamte Konstrukt der C._____ und deren Statut bestätigt: So sei die Beteiligungsquote von 15.88 % der ursprünglichen Gemeinde K._____ kraft Universalsukzession mit der Fusion auf die neue Gemeinde T._____ übergegangen, welche jetzt im genannten Umfang an der Korporation beteiligt sei. Weiter partizi- piere am Ende der Konzession die neue Gemeinde T._____ am Heimfall, und zwar im Umfang der von beiden ursprünglichen Gemeinden zusam- men verliehenen Wasserkräfte. Schliesslich sei es auch die Gemeinde T._____ – und nicht nur die Fraktion K._____ –, welche einen Delegierten der neuen Gemeinde in die Delegiertenversammlung entsende und nach den Vorgaben der neuen Gemeinde abstimmen lasse. 3.2. Demgegenüber sind die Beschwerdegegnerinnen der Ansicht, dass dem Fusionsvertrag der Gemeinde T._____ lediglich der Grundsatz der Univer- salsukzession entnommen werden könne. Dieses Prinzip vermöge indes den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerinnen nicht zu begründen. Insbesondere habe die Universalsukzession nicht automatisch die Aus- weitung bisheriger Perimeter von Gemeindeverbänden zur Folge. Wie auch das Recht bisheriger Gemeinden grundsätzlich nach der Fusion nur auf ihrem jeweiligen Gebiet Anwendung finde, vermöchten auch Mitglieds- chaften in Gemeindeverbänden nicht eine Gebietsausdehnung bezüglich sämtlicher Recht und Pflichten zu begründen. So habe die ehemalige Ge-

- 19 - meinde D._____ explizit bei der C._____ nicht mitgewirkt und sei nicht beteiligt gewesen. Ebenfalls seien die ehemaligen N._____ Gemeinden E._____, O._____, P._____, Q._____ und R._____ nicht Mitglieder der C._____ gewesen. Diese ehemaligen Gemeinden seien daher auch nicht in den Genuss von Beteiligungsenergie gekommen und hätten daher daran auch nicht partizipieren können. Es sei daher umso weniger einzu- sehen, weshalb sie jetzt, ohne je in den Genuss der Berechtigungen ge- kommen zu sein, für die Verpflichtungen aufkommen sollten. Aus diesem Grund habe sich auch das Amt für Gemeinden Graubünden dafür ausge- sprochen, dass sich mit der Universalsukzession bei der Fusion die Pflicht zur Abnahme von Beteiligungsenergie nicht auf das neue Gemeindegebiet ausweite, sondern sich weiterhin auf das bisherige Gemeindegebiet der Mitgliedsgemeinde beschränke (Hinweis auf Bg-act. 10 und 21). 3.3. Im Kanton Graubünden folgen Gemeindefusionen dem Grundsatz der Uni- versalsukzession resp. sind die rechtlichen Auswirkungen von Gemeinde- fusionen vom Prinzip der Universalsukzession geprägt, sofern im Fusions- vertrag nichts Abweichendes geregelt wird (vgl. FETZ, Bündner Gemein- derecht, Zürich/Basel/Genf 2020, S. 163; DERS., Gemeindefusion, unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Graubünden, Diss. Zürich 2009, S. 170). Somit übernimmt im Regelfall die fusionierte Gemeinde sämtliche Rechte und Pflichten sowie die Guthaben und Verbindlichkeiten der bisherigen Gemeinden (Art. 69 Abs. 1 GG). Wird eine Gemeindefusion nach dem Grundsatz der Universalsukzession vollzogen, erfolgt dieser Übergang auf die fusionierte Gemeinde einheitlich und ipso iure mit dem Inkrafttreten der Fusion (vgl. ZAHNER, Gemeindevereinigungen – öffent- lichrechtliche Aspekte, Diss. Zürich 2005, S. 131 m.w.H.). Nach dem Prin- zip der Universalsukzession gehen auch sämtliche Verträge der bisheri- gen Gemeinden und die darin enthaltenen Rechte und Pflichten unverän- dert auf die fusionierte Gemeinde über. Diese tritt somit im Umfang der bisherigen Regelungen gegenüber anderen öffentlich-rechtlichen Körper-

- 20 - schaften oder Privaten an die Stelle der bisherigen Gemeinden (Art. 69 Abs. 2 GG). Damit wird sichergestellt, dass durch Gemeindefusionen sub- jektive bzw. private Rechte und Pflichten Dritter nicht beeinträchtigt wer- den (vgl. ZAHNER, a.a.O., S. 313 m.w.H.). Als subjektive Rechte im erwähnten Sinne gelten auch die Rechte unter- gehender Gemeinden aus deren Mitgliedschaft in Zweck- oder Gemeinde- verbänden; sie gehen demnach gemäss den Regeln der Universalsukzes- sion ipso iure auf die vereinigte Gemeinde über. Dies bedeutet, dass die vereinigte Gemeinde Mitglied all derjenigen Zweck- oder Gemeindever- bände wird, in denen die an der Fusion beteiligten Gemeinden Mitglied gewesen sind (vgl. ZAHNER, a.a.O., S. 329 m.w.H.). Die Auswirkungen des Übergangs solcher Mitgliedschaften auf die fusionierte Gemeinde ergeben sich dabei aus den Statuten des Zweck- oder Gemeindeverbandes, denn daraus ergeben sich die subjektiven Rechte der Mitgliedergemeinden. Das Recht auf Aufgabenerfüllung auf dem Gebiet einer Mitgliedsgemeinde wird umschrieben durch die Verbandsaufgabe und den Mitgliederbestand (vgl. ZAHNER, a.a.O., S. 330 m.w.H.). In dieser Zweck- und Mitgliederkreisum- schreibung ist stillschweigend auch das geographische Tätigkeitsgebiet des Verbandes enthalten, denn die Infrastruktur und die Mittelbeschaffung des Zweck- oder Gemeindeverbandes sind auf die Grösse des Gebiets, in welchem die Aufgabe zu erfüllen ist, ausgerichtet, was den Gebietsumfang zur Vertragsgrundlage macht. Damit bleibt der Wirkungsbereich des Zweck- oder Gemeindeverbandes auf sein angestammtes Gebiet be- schränkt, obschon fortan die vereinigte Gemeinde Verbandsmitglied ist (vgl. ZAHNER, a.a.O., S. 330 f.; so auch FETZ, Gemeindefusion, unter be- sonderer Berücksichtigung des Kantons Graubünden, Diss. Zürich 2009, S. 191). Aus Sicht der fusionierten Gemeinde können so deren Aufgaben auf verschiedene Verbände aufgeteilt sein (vgl. FETZ, Gemeindefusion, unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Graubünden, Diss. Zürich 2009, S. 191).

- 21 - 3.4. Vorliegend ist bezüglich der Fusion der ehemaligen Gemeinden D._____ und K._____ festzuhalten, dass der Rechtsübergang im Rahmen der Uni- versalsukzession erfolgt ist, zumal sich aus dem entsprechenden Fusions- vertrag vom 22. August 2008 nichts Abweichendes ergibt (vgl. Bg-act. 4). Vielmehr wird im besagten Fusionsvertrag der Grundsatz der Universal- sukzession wiederholt (vgl. Bg-act. 4 S. 2). In Bezug auf die Mitgliedschaft in der C._____ bedeutet dies, dass das ursprüngliche geographische Tätigkeitsgebiet der C._____ unverändert auf die Fusionsgemeinde T._____ übergegangen ist, sich der Wirkungsbereich der C._____ also nicht auf das Gebiet der ehemaligen Gemeinde D._____ erstreckt hat. Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen verfängt somit nicht, auch in Bezug auf die Stimmrechtsverhältnisse nicht. Diese sind hier auch nicht Streitgegenstand. Hingewiesen sei doch immerhin darauf, dass solche Veränderungen wohl gestützt auf die Clausula rebus sic stantibus auf dem Weg einer Statutenanpassung nachgezeichnet werden könnten (vgl. ZAH- NER, a.a.O., S. S. 331 ff.). 4.1. Des Weiteren rügen die Beschwerdeführerinnen, dass sich die Übernah- mepflicht der Stadt A._____ gegenüber den anderen Korporationsgemein- den auf die Überschussenergie beschränke, womit die überschüssige Be- teiligungsenergie gemeint sei. Überschüssig sei die Energie dann, wenn sie nicht zur Deckung des Energiebedarfs in der Korporationsgemeinde benötig werde. Somit müsse die Korporationsgemeinde mit der Beteili- gungsenergie zuerst ihren Eigenbedarf decken und dürfe erst dann einen allfälligen Überschuss an die Stadt A._____ bzw. einer anderen Korpora- tionsgemeinde ganz oder in Prozenten abtreten. Mit der Ablehnung des Antrags der Stadt A._____ zu Handen der C._____ werde die berechtigte Korrektur in der Abrechnungspraxis vereitelt, was eine Verletzung des C._____-Statuts darstelle. Sowohl die C._____ als auch deren Ausschuss seien sich zwar einig gewesen, dass durch die Fusionen von K._____ und

- 22 - D._____ (2009) sowie von E._____ (2013) das Prinzip der bisherigen Energie- und Kostenrechnung zulasten der Stadt A._____ gegangen sei, wobei sich Letztere bereit erklärt habe, im Sinne einer guten Partnerschaft und zugunsten der kleineren Gemeinden für eine Übergangszeit die Ener- gie freiwillig zu übernehmen. Nun müsse aber auf die tatsächlichen Ver- hältnisse abgestellt und im oben beschriebenen Sinne die Energie- und Kostenabrechnung angepasst werden. Die Beschwerdeführerinnen be- gründen ihren Standpunkt im Wesentlichen mit den Materialien des C._____-Statuts und den hohen Gestehungskosten bzw. dem kontinuier- lichen Verlustgeschäft, das nicht im Sinne der C._____ habe sein können. 4.2. Diese Sichtweise lehnen die Beschwerdegegnerinnen ab. Sie werfen den Beschwerdeführerinnen vor, zu verkennen, dass die Stadt A._____ nicht nur im "Zusammenhang" mit disponibler Beteiligungsenergie zur Ab- nahme und Verwertung verpflichtet sei, sondern sich gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 5 des C._____-Statuts voraussetzungslos verpflichtet habe, die Be- teiligungsenergie einzelner Partnergemeinden auf deren Wunsch ganz oder in Prozenten der anfallenden Energie zu übernehmen. Die Stadt A._____ habe sich damit zunächst bereit erklärt, überschüssige Beteili- gungsenergie zu Gestehungskosten zu übernehmen – zusätzlich und un- abhängig davon könnten die Korporationsgemeinden die ganze Beteili- gungsenergie oder Prozente davon als Bandenergie der Stadt A._____ abtreten. Im Übrigen bestreiten die Beschwerdegegnerinnen die be- schwerdeführerische Berechnung der Gestehungskosten, welche wider- sprüchlich und nicht nachvollziehbar sei. Die Frage des Eigenbedarfs sei irrelevant, zumal sich die Stadt A._____ so oder anders zur Übernahme der Beteiligungsenergie verpflichtet habe. Vor diesem Hintergrund sei es geradezu grotesk, wenn sich die Beschwerdeführerinnen heute zum "weissen Ritter" erheben wollten und behaupteten, sie hätten sich "im In- teresse einer guten Partnerschaft" und "zugunsten der kleineren Gemein-

- 23 - den für eine Übergangszeit" bereit erklärt, die Energie freiwillig zu über- nehmen. 4.3. Das Kraftwerk Y._____ der C._____ ist in der Form eines Partnerwerkes konzipiert, wobei jedem Partner (= jeder Korporationsgemeinde) eine in den Statuten festgelegte Beteiligungsquote zusteht (vgl. Art. 3 des C._____-Statuts, beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3, Bg-act. 1). Nachfolgend werden die für die Beantwortung der Streitfrage relevanten Bestimmungen des C._____-Statuts dargelegt: Art. 14 Einsatz und Abgabe der Gratisenergie Die den Korporationsgemeinden aufgrund des Konzessionsvertrages zustehende Gratisener- gie ist in erster Linie zur Energieversorgung innerhalb der betreffenden Gemeinde bestimmt. Über- schüsse können an Korporationspartner oder Dritte abgegeben werden. Die Stadt A._____ ver- pflichtet sich, nicht beanspruchte Gratisenergie auf Wunsch der einzelnen Konzessionsgemeinden zu den jeweiligen Ansätzen der Strombeschaffung bei ihrem Austauschpartner W._____ zu über- nehmen. Derzeitiger Austauschpartner der Stadt A._____ ist das EWZ, und die Strombezugskos- ten der Stadt stellen sich wie folgt dar: Arbeitspreis Winter 6 Rp./kWh Arbeitspreis Sommer 3 Rp./kWh Leistung Fr. 6.--/kW (monatlich) Art. 15 Zuteilung der produzierten Energie 1 Die im Werk Y._____ produzierte Energie fällt nach Abzug der den Konzessionsgemeinden zu liefernden Gratisenergie den Partnergemeinden im Umfang ihrer Beteiligung an der Korporation gegen Übernahme der anteiligen Jahreskosten W._____ an. 2 Für den Energietransport von der Zentrale bis zu den Gemeindetrafostationen haben die Gemeinden eine Transportentschädigung von 4 % des Arbeits- und Leistungspreises des jeweili- gen Energieaustauschpartners der Stadt A._____ (derzeit EWZ) an den Eigentümer des Leitungs- netzes zu bezahlen. Diese Transportentschädigung ist neu festzulegen, wenn die Energiepreise des Ausgleichspartners der Stadt A._____ bezogen auf den Stand vom 1.1.1981 um 50 % sich erhöht haben sollten, wobei der Grundsatz der Deckung der Selbstkosten für Erstellung, Betrieb und Unterhalt der Übertragungsanlagen Geltung haben soll. 3 Solange die Gemeinde F._____ die Energie direkt über die Ringleitung X._____ bezieht, hat sie die Transportkosten der Energie den Eigentümern dieser Leitung aufgrund spezieller Abspra- chen mit diesen zu bezahlen. 4 Beim Einsatz der Beteiligungsenergie innerhalb des Gebietes der Partnergemeinden ver- pflichtet sich die Stadt A._____, allfällige Überschüsse, unabhängig vom Zeitpunkt von deren Anfall,

- 24 - gegen Vergütung der Monatskosten von den einzelnen Partnergemeinden W._____ zu überneh- men. Art. 16 Verfügung über die Energie durch die Partner 1 Die Korporationsgemeinden sind berechtigt, gegen Übernahme der Jahreskosten ihre Betei- ligungsenergie, soweit diese nicht zur Deckung des Energiebedarfes in der betreffenden Gemeinde benötigt wird, ganz oder in Prozenten an Partnergemeinden oder Dritte abzutreten. 2 Die Abtretung von Beteiligungsenergie an Dritte kann jeweilen nur für ganze Jahre erfolgen. Beginnend ab 1. Oktober. Die Absicht, Beteiligungsenergie an Dritte abzutreten, ist der Stadt A._____ 2 Jahre im Voraus anzuzeigen. Unter Einhaltung der gleichen Fristen können Partnerge- meinden früher abgerufene Beteiligungsenergie wieder der Stadt A._____ abtreten. Die Stadt A._____ verpflichtet sich, auf Wunsch einzelner Partnergemeinden deren Beteiligungsenergie W._____ ganz oder in Prozenten der anfallenden Energie gegen Übernahme der Jahreskosten und einer zusätzlichen Barvergütung zu übernehmen. Diese Barvergütung setzt sich zusammen aus einer festen und damit nicht veränderlichen Entschädigung von 0.25 Rp. pro kWh und einer varia- blen Entschädigung von derzeit 0.4 Rp. pro kWh. Die letztgenannte Entschädigung entspricht der jeweiligen Entschädigung, die die S._____ AG den Bündner Gemeinden für die Übernahme der Partnerenergie über die Tragung der Jahreskosten hinaus bezahlt. Art. 17 Vorkaufsrecht der Stadt A._____ auf Partnerenergie Die Stadt A._____ besitzt für die Übernahme von Beteiligungsenergie im Verhältnis zu Dritten, d.h. Nichtpartnern der Korporation im Sinne eines Vorkaufsrechtes einen Übernahmeanspruch zu den Bedingungen, wie sie zwischen der Partnergemeinde und einem Dritten allenfalls vereinbart worden sind. Die Stadt A._____ hat nach Abschluss einer solchen Vereinbarung das Recht, innert einer Frist von 60 Tagen in das Vertragsverhältnis einzutreten. Der Eintritt erfolgt durch fristge- rechte Erklärung der Stadt A._____ an die Partnergemeinde. In Art. 14 des C._____-Statuts werden Einsatz und Abgabe der Gratis- energie geregelt. Dabei wird einzig in dieser Bestimmung der Verwen- dungszweck der Energie festgelegt: Diese ist demnach in erster Linie zur Energieversorgung innerhalb der betreffenden Gemeinde bestimmt (Her- vorhebung durch das Gericht). Demgegenüber kann den statutarischen Bestimmungen in Bezug auf die Beteiligungsenergie keine Zweckbindung entnommen werden. Wenn in Art. 16 Abs. 1 des C._____-Statuts festge- halten wird, dass die Korporationsgemeinden berechtigt sind, gegen Über- nahme der Jahreskosten ihre Beteiligungsenergie, soweit diese nicht zur Deckung des Energiebedarfes in der betreffenden Gemeinde benötigt wird (Hervorhebung durch das Gericht), ganz oder teilweise an Partnergemein-

- 25 - den oder Dritte abzutreten, kann dies entgegen der beschwerdeführeri- schen Auffassung nicht als Pflicht der Korporationsgemeinden interpretiert werden, auch die Beteiligungsenergie – wie die Gratisenergie – primär für den Eigenbedarf zu verwenden. Hätte diese Pflicht auch hinsichtlich der Beteiligungsenergie gelten sollen, wäre eine solche – entsprechend der Regelung bezüglich Gratisenergie – zweifellos im C._____-Statut festge- halten worden. Dass mit der Beteiligungsenergie anders umgegangen werden kann als mit der Gratisenergie, unterstreicht ausserdem Art. 16 Abs. 2 Satz 5 des C._____-Statuts, wonach sich die Stadt A._____ zu- sätzlich noch verpflichtete, auf Wunsch einzelner Partnergemeinden deren Beteiligungsenergie W._____ ganz oder in Prozenten der anfallenden Energie gegen Übernahme der Jahreskosten und einer zusätzlichen Bar- vergütung zu übernehmen (Hervorhebung durch das Gericht). Selbst wenn in Bezug auf den Art. 16 Abs. 1 des C._____-Statuts von einer Zweckbindung der Beteiligungsenergie für den Eigenbedarf der Korpora- tionsgemeinden ausgegangen werden könnte, würde diese Bindung mit der in Art. 16 Abs. 2 Satz 5 des C._____-Statuts vorgesehenen Verpflich- tung der Stadt A._____, die Beteiligungsenergie auf Wunsch einzelner Partnergemeinden ganz oder in Prozenten zu übernehmen (Hervorhe- bung durch das Gericht), aufgehoben bzw. würde die selbständige Pflicht der Stadt A._____ resp. das Recht der anderen Korporationsgemeinden laut Art. 16 Abs. 2 Satz 5 des C._____-Statuts der allgemein gehaltenen Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 des C._____-Statuts vorgehen. Das Er- gebnis der Auslegung entspricht in teleologischer Hinsicht denn auch dem Willen der Stadt A._____, welche in der Vergangenheit – genauer in den 1950er- und 1960er-Jahre – mit Problemen der Unterversorgung zu kämp- fen hatte (vgl. Abstimmungsbroschüre der Stadt A._____, Bg-act. 3 S. 20 f.). Dieser Eindruck wird zudem bestätigt durch das zugunsten der Stadt A._____ in Art. 17 des C._____-Statuts vorgesehene Vorkaufsrecht für Beteiligungsenergie für den Fall, dass Korporationsgemeinden ihre Betei- ligungsenergie an Abnehmer ausserhalb der Korporation abtreten bzw.

- 26 - verkaufen wollen. Im Ergebnis ist das C._____-Statut in Bezug auf die Be- teiligungsenergie so zu verstehen, dass die Korporationsgemeinden diese selber verbrauchen können, allfällige Überschüsse aber an andere Korpo- rationsgemeinden oder auch an Dritte verkaufen dürfen. Gleichzeitig ver- pflichtet sich die Stadt A._____, die Beteiligungsenergie – und zwar nicht nur die überschüssige Beteiligungsenergie – von anderen Korporations- gemeinden auf deren Wunsch ganz oder in Prozenten zu einem definier- ten Preis zu übernehmen. Mit dem erwähnten Vorkaufsrecht sichert sich die Stadt A._____ Bandenergie für die Versorgung der Stadtbevölkerung bzw. des ansässigen Gewerbes. 5.1. Schliesslich bringen die Beschwerdeführerinnen vor, gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (Stromversorgungsge- setz, StromVG; SR 734.7) würden die Verteilnetzbetreiber die erforderli- chen Massnahmen treffen, um den Strom zu angemessenen Tarifen lie- fern zu können. Der Tarifanteil für die Energielieferung an Endverbraucher mit Grundversorgung orientiere sich gemäss Art. 4 Abs. 1 der Stromver- sorgungsverordnung (StromVV; SR 734.71) an den Gestehungskosten ei- ner effizienten Produktion und an langfristigen Bezugsverträgen des Ver- teilnetzbetreibers. Soweit der Verteilnetzbetreiber seine Endverbraucher mit Grundversorgung nach Massgabe von Art. 6 Abs. 5bis StromVG mit inländisch produzierter Elektrizität aus erneuerbaren Energien beliefere, dürfe er höchstens die Gestehungskosten der einzelnen Erzeugungsanla- gen in den Tarifanteil für die Energielieferung einrechnen (Art. 4 Abs. 2 StromVV). Dabei dürften die Gestehungskosten einer effektiven effizien- ten Produktion nicht überschritten werden. Die Beteiligungsenergie der C._____ erfülle diese Anforderungen nicht, soweit keine gesetzliche bzw. vertragliche Pflicht zur Übernahme bestehe. Dies betreffe insbesondere die Beteiligungsenergie, welche die Beschwerdeführerinnen ohne eigent- liche Verpflichtung von den Korporationsgemeinden übernähmen bzw. übernehmen müssten, d.h. jene Energie, welche die Konzessionsgemein-

- 27 - den aufgrund des Statuts zur Deckung des Eigenbedarfs selber verbrau- chen müssten. Aufgrund des angefochtenen Beschlusses der Delegier- tenversammlung blieben die Folgen der Fusionen (speziell in der Ge- meinde T._____) unberücksichtigt. Dies würde bedeuten, dass die Ge- meinde T._____ weiterhin nur die Beteiligungsenergie der ursprünglichen Gemeinde K._____ für den Eigengebrauch verwenden müsste und die Stadt A._____ (bzw. die B._____) weiterhin verpflichtet wäre, die über- schüssige Energie (disponible Energie) zu einem Preis zu übernehmen, der deutlich über den Marktkosten liege. Die Stadt A._____ bzw. die B._____ wäre weiterhin gezwungen, überschüssige Beteiligungsenergie der Gemeinde T._____ zu übernehmen und diese zu überhöhten Preisen in der Grundversorgung des eigenen Verteilnetzes abzusetzen, was ge- gen Art. 6 StromVG und somit gegen Bundesrecht verstosse. 5.2. Dem halten die Beschwerdegegnerinnen entgegen, dass die von den Be- schwerdeführerinnen angeführten Bestimmungen vorliegend nicht zur An- wendung kämen, bestehe doch offensichtlich eine vertragliche bzw. statu- tarische Pflicht zur Übernahme der Beteiligungsenergie. Diese Übernah- mepflicht sei in der Partnervereinbarung bzw. im Korporationsstatut fest- gelegt, welches Bestandteil der Wasserrechtsverleihung sei. Generell blie- ben im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Kon- zessionsverträge) vereinbarte Leistungen ungeachtet späterer gesetzli- cher Bestimmungen rechtsgültig bestehen (vgl. Art. 14 Abs. 5 StromVG). Der angefochtene Beschluss der Delegiertenversammlung der C._____ sei deshalb rechtens. Abwegig sei schliesslich die Behauptung der Be- schwerdeführerinnen, dass sie die überschüssige Beteiligungsenergie zu überhöhten Preisen in der Grundversorgung des eigenen Verteilnetzes abzusetzen hätten. 5.3. Wie die Beschwerdeführerinnen selbst implizit davon ausgehen, liegt eine Verletzung von Art. 6 StromVG und Art. 4 StromVV nur dann vor, wenn

- 28 - der Verteilnetzbetreiber (vorliegend die B._____) ohne eine Rechtsgrund- lage oder eine rechtliche Verpflichtung Beteiligungsenergie zu Preisen übernehmen müsste, die weit über den Gestehungskosten oder den Marktpreisen (langfristige Bezugsverträge) liegen. Vorstehend wurde in Erwägung 4.3 dargelegt, dass das C._____-Statut in Bezug auf die Betei- ligungsenergie dahin auszulegen ist, dass für die Stadt A._____ eine vor- aussetzungslose Übernahmeverpflichtung besteht. In Art. 7 Ziff. 2 der Wasserrechtsverleihung wird die Beteiligungsenergie explizit genannt, wobei bezüglich deren Regelung (Bezug und Abnahme der Beteili- gungsenergie) auf die Partnervereinbarung der Korporation bzw. das C._____-Statut verwiesen wird (vgl. Bg-act. 2). Dabei handelt es sich hin- sichtlich der beteiligten Gemeinden um eine Nebenleistung, welche als Bestandteil der Konzession zu qualifizieren ist. Mit Blick auf Art. 14 Abs. 5 StromVG gilt, dass die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechts- verleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen ungeachtet späterer gesetzlicher Bestimmungen rechtsgültig bestehen bleiben. Damit ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in bereits bestehende Ver- einbarungen nicht eingreifen wollte. Vor diesem Hintergrund zielt die be- schwerdeführerische Rüge ins Leere. 6. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Beschluss der Delegier- tenversammlung der C._____ vom 19. November 2019 als rechtens, wes- halb die Rechnungslegung der C._____ nicht umgestellt und auch nichts Gegenteiliges festgestellt werden muss. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Be- schwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 72 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird angesichts des zeitlich aufwändigen bzw. sachlich komplexen Falles ermessensweise auf CHF 10'000.-- festgesetzt (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Bund, Kanton und

- 29 - Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisa- tionen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschä- digung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsie- gen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. III. Demnach erkennt das Gericht:

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 Die Gemeinden G._____, H._____, I._____, J._____, K._____ und F._____ sowie die Stadt A._____ verabschiedeten am 11. November 1981 Statuten zur C._____ (nachfolgend: C._____) und verliehen dieser das Recht, die Wasserkräfte der Z._____, des I._____- und des H._____ba- ches sowie der AA._____ im Kraftwerk V._____ und im AA._____werk für 80 Jahre zu nutzen.

E. 1.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, von anderen Körperschaften und von selbstständigen Anstalten des kantonalen Rechts, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Beschluss der Delegiertenversammlung der C._____ vom 19. November 2019 ist we- der endgültig noch kann dieser bei einer anderen Instanz angefochten werden. Somit stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Zudem wurde die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 Abs. 1 und 2 sowie Art. 52 Abs. 1 VRG). Auf die weiteren Eintretensvoraussetzungen wird im Folgenden eingegangen.

E. 1.2 Nach Art. 50 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdegegnerinnen sprechen den Beschwerdeführerinnen das schutzwürdige Interesse (und damit die Beschwer) an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ab. Sie begründen dies damit, dass unverän- dert eine voraussetzungslose Abnahmepflicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 5 des C._____-Statuts bestehe, zumal von Seiten der C._____ nie ein gegenteiliger Beschluss gefasst worden sei. Selbst eine Gutheissung der Beschwerde würde die Stadt A._____ von dieser Übernahmeverpflich- tung nicht befreien. Sodann sei die Übernahme der Beteiligungsenergie

- 10 - entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerinnen für diese gar kein Verlustgeschäft. Demgegenüber vertreten die Beschwerdeführerinnen den Standpunkt, dass die Frage, ob eine voraussetzungslose Pflicht zur Übernahme der Beteiligungsenergie bestehe, eine Frage des materiellen Rechts sei. Zu- dem sei die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen beim Verkauf der Be- teiligungsenergie einen Verlust erzielten, weder für die Frage der Legiti- mation noch für die Beurteilung der materiellen Streitfrage von Belang. Die Gutheissung der Beschwerde hätte eine Senkung der Beschaffungskos- ten und damit auch eine Senkung der Strompreise für die Kunden in der Grundversorgung zur Folge. Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung des angefochtenen Beschlusses bestehe für die Beschwerdeführe- rinnen bei dieser Sachlage somit sehr wohl. Mit den Beschwerdeführerinnen ist festzuhalten, dass die Frage, ob für die Stadt A._____ eine voraussetzungslose Übernahmeverpflichtung in Be- zug auf die Beteiligungsenergie besteht oder nicht, eine Frage des mate- riellen Rechts ist. Zudem ist die Frage, ob mit dem Weiterverkauf der Be- teiligungsenergie ein Gewinn oder ein Verlust erzielt wird, weder für die Frage der Legitimation noch für die Beurteilung der materiellen Streitfrage relevant. Die Beschwer ist damit zu bejahen.

E. 1.3 Sodann bringen die Beschwerdegegnerinnen vor, die Auswirkungen der Gemeindefusion zwischen D._____ und K._____ in Bezug auf einen Ge- meindeverband würden dessen Wirkungsbereich ohne anderslautende Willenserklärung auf sein angestammtes Gebiet beschränken, mithin auf das Gebiet der bisherigen Mitgliedsgemeinden. Bei einem solchen "Split- ting" müsste die Ausweitung des bisherigen Verbandperimeters mittels ei- nes Beitritts nach den statutarischen Verfahrensbestimmungen erfolgen. Auch wenn vorliegend das Statut keine Beitrittsregeln enthalte, müsste dennoch ein eigentlicher Beitritt erfolgen. Ohne einen ursprünglichen oder

- 11 - nachträglichen Beitritt könnten Gemeinden gar nicht als Korporationsmit- glieder aufgefasst werden. So gesehen könne die ehemalige Gemeinde D._____ gar nicht als Mitglied der C._____ erachtet werden, weshalb sie schon aus formellen Gründen nicht verpflichtet werden könne, für ihr Ge- biet Beteiligungsenergie zu beziehen. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerinnen entgegen, der angeblich fehlende Beitritt der Gemeinde D._____ zur C._____ stelle keine Prozessvoraussetzung dar, welche zu einem Nichteintretensentscheid führen könnte. Der Beschluss der Delegiertenversammlung stelle einen Entscheid einer Körperschaft dar, gegen den gemäss den einschlägigen Bestimmungen des VRG Be- schwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden könne. Ob die ehe- malige Gemeinde D._____ der C._____ beigetreten sei, sei dabei ohne Belang und wäre höchstens im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen. Abgesehen davon richte sich die Beschwerde nicht gegen die ehe- malige Gemeinde D._____, sondern insbesondere gegen die fusionierte Gemeinde T._____, welche uneingeschränkt als Trägerin der neuen Be- teiligungsrechte anzusehen sei. Das streitberufene Gericht erachtet die Sichtweise der Beschwerdeführe- rinnen als zutreffend. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdever- fahren ist der von der Delegiertenversammlung der C._____ gestützt auf das Statut gefasste Beschluss vom 19. November 2019 (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG). Die Wirkung der Gemeindefusion auf den Perimeter der C._____ beschlägt eine materiellrechtliche Frage. Daher erweist sich der Nichteintretensantrag der Beschwerdegegnerinnen als unbegründet.

E. 1.4 Weiter führen die Beschwerdegegnerinnen aus, dass eine Abnahmever- pflichtung der ehemaligen Gemeinde D._____ in Bezug auf die Beteili- gungsenergie zu einer Verminderung der wirtschaftlichen Leistung der C._____ als Konzessionärin gegenüber der Konzessionsgemeinde

- 12 - D._____ führen würde. Die Beteiligungsenergie sei in der Wasserrechts- verleihung explizit aufgeführt (Art. 7 Ziff. 2), wobei bezüglich deren Rege- lung auf das Statut der C._____ verwiesen werde. Damit handle es sich um eine Nebenleistung, welche als Bestandteil der Konzession zu qualifi- zieren sei. Sollte nun die ehemalige Gemeinde D._____ in die Regelung der Beteiligungsenergie einbezogen werden, würde sich dies als Konzes- sionsänderung zulasten der Konzessionsgemeinde D._____ auswirken. Konzessionsänderungen bedürften zu ihrer Gültigkeit indes der Genehmi- gung der Regierung. Die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und insbesondere die beantragte Feststellung würden damit eine genehmi- gungsbedürftige Konzessionsänderung beinhalten. Weil dieses Verfahren vorliegend nicht eingehalten sei, könne auf die Beschwerde nicht einge- treten werden. Die Beschwerdeführerinnen sind demgegenüber der Auffassung, dass im vorliegenden Fall nicht die wirtschaftlichen Leistungen zwischen Konze- dent und Konzessionär Streitgegenstand seien, welche in einem Konzes- sionsvertrag oder in einer "Nebenvereinbarung" geregelt würden. Viel- mehr gehe es vorliegend einzig um das Statut der C._____, in welchem keine wirtschaftlichen Leistungen zwischen Konzedent und Konzessionär geregelt worden seien. Die Behauptung der Beschwerdegegnerinnen, wo- nach der Antrag der Beschwerdeführerinnen eine Änderung der wirtschaft- lichen Leistungen darstelle und deshalb eine genehmigungspflichtige Kon- zessionsänderung bedinge, sei deshalb unbegründet. Vorliegend geht es nicht primär um inhaltliche Fragen der Konzession; sol- che sind allenfalls indirekt angesprochen bzw. ergeben sich erst aufgrund einer materiellen Betrachtung. Somit erweist sich auch dieser Nichteintre- tensantrag der Beschwerdegegnerinnen als unbegründet.

E. 1.5 Ferner machen die Beschwerdegegnerinnen unter Verweis auf Art. 41 des C._____-Statuts geltend, dass für die Anfechtung eines Beschlusses der

- 13 - C._____ einzig die einzelnen Korporationsgemeinden aktivlegitimiert seien. Die B._____ sei keine Korporationsgemeinde, weshalb auf ihre Be- schwerde mangels Aktivlegitimation nicht einzutreten sei. Auf der Passiv- seite sei es ausserdem unnötig, dass die anfechtende Korporationsge- meinde neben der Korporation auch noch die weiteren Korporationsge- meinden ins Recht fasse, welche anders abgestimmt hätten als sie. Dem- entsprechend sei auf die Beschwerde gegen die Korporationsgemeinden T._____, E._____ und F._____ nicht einzutreten. Dem halten die Beschwerdeführerinnen entgegen, im vorliegenden Fall sei zu klären, in welchem Umfang die Stadt A._____ und folglich (gestützt auf das Gesetz über die B._____ [B._____-Gesetz]) die B._____ gemäss C._____-Statut verpflichtet sei, von den Beschwerdegegnerinnen Beteili- gungsenergie zu übernehmen. Die mit der Beschwerde beanstandete Si- tuation habe zur Folge, dass die Kunden der B._____ in der Grundversor- gung einen überhöhten Preis bezahlen müssten. Müssten die Stadt A._____ und die B._____ – so wie mit der Beschwerde gefordert – die Beteiligungsenergie nur in dem von ihnen vertretenen Umfang überneh- men, würde dies zu einer Senkung der Beschaffungskosten und damit auch zu einer Senkung der Strompreise für die Kunden in der Grundver- sorgung führen. Die B._____ sei somit durch den Entscheid in ihren schutzwürdigen Interessen berührt und im Verfahren zumindest als Beige- ladene zuzulassen. Hinsichtlich der bestrittenen Passivlegitimation der einzelnen Korporationsgemeinden führen die Beschwerdeführerinnen aus, dass sich eine Gutheissung ihrer Rechtsbegehren für/gegen alle Kor- porationsgemeinden auswirke und somit auch die einzelnen Korporations- gemeinden in ihren schutzwürdigen Interessen berühre. Deshalb hätten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde auch die einzelnen Kor- porationsgemeinden in das Verfahren miteinbezogen. Die Korporations- gemeinden hätten denn auch am Verfahren teilgenommen, womit ihnen

- 14 - die gleichen Rechte und Pflichten wie den Hauptparteien zustehen wür- den. Die strittige Frage betreffend die Aktivlegitimation erfordert einen Blick in das B._____-Gesetz: Art. 1 Rechtsform, Name, Sitz Die B._____ (B._____) ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in A._____. Art. 2 Konzession Die Stadt erteilt der B._____ eine Konzession für die Erbringung des Versorgungsauftrages sowie für die Nutzung des öffentlichen Grund und Bodens und des Grundwassers. Art. 3 Aufgaben 1 Die B._____ versorgt die Bevölkerung mit Energie (Elektrizität, Erdgas/Biogas und Wärme) und Wasser und erfüllt die gestützt auf dieses Gesetz, die Konzession und die Eigentümerstrategie übertragenen Aufgaben. 2 Die B._____ erbringt Energiedienstleistungen. 3 Die B._____ sorgt im Rahmen der Verfügbarkeit und der Leistungsfähigkeit ihrer Anlagen für eine sichere, ausreichende, effiziente und umweltgerechte Versorgung ihrer Kundinnen und Kun- den. 4 Die B._____ unterstützt die Stadt bei der Umsetzung von Energieeffizienzbestrebungen. Art. 6 C._____ (C._____), Kraftwerke L._____ AG (L._____) und weitere Beteiligungen 1 Die Übernahme bzw. Verwertung von Strom, Wasser, Gas und Wärme, welche der Stadt aus ihrer Beteiligung an der C._____, L._____ und weiteren Beteiligungen zusteht sowie alle daraus entstehenden Kostenfolgen, obliegen der B._____. 2 (…). Die Stadt A._____ hat die ihr zukommende Aufgabe der Energie- und Wasserversorgung der Stadtbevölkerung mittels Konzession der B._____ als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt übertragen. Speziell geregelt ist die Übernahme bzw. Verwertung der Energie, welche der Stadt A._____ aus der Beteiligung an der C._____ zusteht inkl. der daraus ent- stehenden Kostenfolgen (vgl. Art. 6 Abs. 1 B._____-Gesetz). In Bezug auf das Verhältnis der Stadt A._____ zur C._____ ändert sich damit allerdings nichts. Somit ist die B._____ im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht

- 15 - aktivlegitimiert. Daran ändert auch die erwähnte Möglichkeit der Beiladung nichts, zumal eine solche lediglich auf der Passivseite erfolgen kann. Ent- sprechend ist auf die Beschwerde in Bezug auf die B._____ nicht einzu- treten. Auf der Passivseite ist nach Auffassung des streitberufenen Gerichts le- diglich die C._____ in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen. In Bezug auf das beschwerdeführerische Rechtsbegehren 1 (Aufhebung des ange- fochtenen Korporationsbeschlusses vom 19. November 2019) ist festzu- halten, dass der besagte Beschluss – je nach Verfahrensausgang – ent- weder bestehen bleibt oder aufgehoben wird und für die Korporationsge- meinden so oder anders qua Mitgliedschaft gilt. Hinsichtlich des beschwer- deführerischen Feststellungsbegehrens gilt dasselbe, zumal sich dieser Antrag auf die Rechnungslegung der C._____ bezieht und die Korporati- onsgemeinden dadurch nicht (direkt) betroffen sind. Dass der beschwer- degegnerische Rechtsvertreter die Beschwerdeantwort mit Anträgen so- wohl im Namen der C._____ als auch im Namen der Korporationsgemein- den eingereicht hat, macht Letztere nicht automatisch zu Parteien. Soweit mit der Beschwerde die Korporationsgemeinden E._____, F._____ sowie T._____ ins Recht gefasst werden, ist darauf somit nicht einzutreten.

E. 1.026 -.-- K._____ 15.903 15.88 F._____ 8.208 8.46 100.000 100.00

E. 2 Im Korporationsstatut war vorgesehen, dass sich die Konzessionsgemein- den "zum Zwecke der möglichst rationellen Wasserkraftnutzung der Z._____ und der AA._____ im Kraftwerk Y._____" zu einer "Korporation des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 53 ff. des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden" zusammenschliessen. Zudem wurde unter an- derem Einsatz und Abgabe der Gratisenergie (Art. 14), die Zuteilung der produzierten Energie (Art. 15) sowie die Verfügung über die Energie durch die Partner (Art. 16) geregelt.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Edition der Fusionsverträge E._____ und T._____. Diese Verträge wurden zusammen mit der Be- schwerdeantwort vom 17. Februar 2020 eingereicht (vgl. beschwerdegeg- nerische Akten [Bg-act.] 4 und 5). Abgesehen davon können die erwähn- ten Fusionsverträge in den jeweiligen Botschaften der Regierung an den Grossen Rat eingesehen werden. Das beschwerdeführerische Editionsbe- gehren kann somit als erfüllt betrachtet werden.

E. 2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2020 stellen die Beschwer- degegnerinnen den Antrag, die Beschwerdeführerinnen seien aufzufor-

- 16 - dern, für den Zeitraum von 1981 bis heute Unterlagen zu produzieren und vorzulegen, aus denen sich ergebe,

- wieviel Beteiligungs- und Gratisenergie von den Beschwerdeführerinnen von den Partnergemein- den der C._____ übernommen wurden, unterteilt nach den einzelnen Partnergemeinden;

- zu welchen Gestehungskosten diese Gratis- und Beteiligungsenergie von den Beschwerdeführe- rinnen übernommen wurden, unterteilt nach den einzelnen Partnergemeinden und nach Beteili- gungsenergiekosten sowie Aufgeld;

- zu welchen Preisen/Tarifen die Beschwerdeführerinnen diese Gratis- und Beteiligungsenergie tatsächlich verkauften sowie wie hoch die konkreten Strompreise für die Endkundinnen und -kun- den der Beschwerdeführerinnen in den fraglichen Jahren waren. Ausserdem beantragen die Beschwerdegegnerinnen die Edition eines Gutachtens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen zu den Aus- wirkungen der Gemeindefusionen aus dem Jahr 2013. Schliesslich verlan- gen die Beschwerdegegnerinnen Expertisen

- zur Verifizierung der Zahlen und Ergebnisse gemäss Bg-act. 53 (Berechnung der Beteili- gungsenergiekosten inkl. Aufgeld samt Aufwendungen und Erträge 2015 - 2019 [Berechnung Re- gio- Tracks, M._____]);

- zu den Erträgnissen, welche die Beschwerdeführerinnen in den Jahren 1981 bis heute aus dem Verkauf der Beteiligungsenergie der Konzessionsgemeinden konkret erzielten (Verkaufserlöse ab- züglich Gestehungskosten der Beteiligungsenergie inkl. Aufgeld). Die Beschwerdeführerinnen beantragen in ihrer Replik vom 20. April 2020 die Abweisung dieser Anträge und führen aus, dass die wirtschaftlichen Folgen der Übernahmepflicht für die Frage des Umfangs der Übernahme- verpflichtung nicht relevant seien. Es gehe nicht darum, ob die Stadt A._____ bzw. die B._____ beim Wiederverkauf der übernommenen Betei- ligungsenergie einen Verlust oder einen angeblich von den Beschwerde- gegnerinnen behaupteten Gewinn erzielt habe. Dies sei für die Beurteilung des vorliegenden Falles irrelevant. Daher würden sich die Aktenedition und die verlangte Expertise erübrigen. In Bezug auf das von der Stadt A._____ in Auftrag gegebene Rechtsgut- achten von Rechtsanwalt U._____ betreffend die Auswirkungen der Ge-

- 17 - meindefusionen auf die Statuten der C._____ aus dem Jahr 2013 ist fest- zuhalten, dass es sich dabei um ein Dokument der Stadt A._____ handelt, welches der internen Meinungsbildung dient. Dieses Dokument ist ohne die Zustimmung der Stadt A._____ im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu edieren, auch wenn es im Protokoll der Ausschusssitzung der C._____ vom 21. Februar 2013 erwähnt wird (vgl. Bg-act. 6 S. 4). Die Zu- stimmung der Stadt A._____ liegt hier nicht vor. Zudem sind die Aktenedi- tion gemäss Verfahrensantrag und die verlangten Expertisen für den Aus- gang des vorliegenden Verfahrens nicht relevant. Denn die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen beim Verkauf der Beteiligungsenergie einen Ge- winn oder einen Verlust erzielen, ist für die materielle Beurteilung der sich hier stellenden Streitfragen (Auswirkungen von Gemeindefusionen, Aus- legung des C._____-Statuts betreffend die Übernahme von Beteili- gungsenergie, Verletzung von Bundesrecht) nicht von Belang. Somit sind die Anträge auf Aktenedition und Einholung von Expertisen abzuweisen.

E. 3 In das Projekt war von Beginn weg auch die Gemeinde D._____ einbezo- gen. Diese widersetzte sich aber einer Mitgliedschaft in der C._____ und entsprechend auch der Verleihung von Nutzungsrechten. Die anderen Ge- meinden ersuchten in der Folge die Regierung des Kantons Graubünden um Genehmigung der Statuten der C._____ sowie der auf die Korporation zu übertragenden Nutzungsrechte. Weiter ersuchten die Gemeinden die Regierung, allenfalls anstelle der widerstrebenden Gemeinde D._____ die nötigen Wasserrechtskonzessionen an die C._____ zu erteilen.

E. 3.1 In materieller Hinsicht stellen sich die Beschwerdeführerinnen auf den Standpunkt, dass die Vergrösserung des Siedlungsgebiets oder ein Zu- wachs an Industrie und Gewerbe zwangsläufig zu einem höheren "Eigen- bedarf" und damit zu einem sinkenden Anteil an disponibler Energiemenge führe. Eine Fusion führe gleichermassen zu einer entsprechenden Ver- grösserung des "Abnehmergebiets" und damit zu einer Erhöhung des "Ei- genbedarfs". Demnach sei bei Fusionen der Energiebedarf der fusionier- ten Gemeinde massgebend, was sich bereits aus den allgemein gültigen Rechtsfolgen bei einer Fusion ergebe. Die Delegiertenversammlung habe sich dieser Betrachtungsweise verweigert und blende die Rechtsfolgen der Fusion damit vollständig aus. Mit der Fusion der ursprünglichen Ge- meinden D._____ und K._____ sei die neue Gemeinde T._____ Korpora- tionsgemeinde in der C._____ geworden und verfüge als neue zusam- mengeschlossene Gemeinde (und nicht nur die Fraktion K._____) über eine Beteiligungsquote von 15.88 % an der C._____. Mit dem Übergang

- 18 - der Beteiligungsrechte an der C._____ auf die fusionierte Gemeinde T._____ müssten aber auch die weiteren Bestimmungen des Statuts hin- sichtlich des Einsatzes der Beteiligungsenergie innerhalb des Gebiets der neuen Fusionsgemeinde gelten. Es könne nicht sein, dass die Gemeinde T._____ an der C._____ wohl zu 15.88 % beteiligt sei, das Recht zum Ei- genverbrauch der Beteiligungsenergie sich aber nur auf die Fraktion K._____ beziehe. Diese Sichtweise lasse sich weder mit dem Fusionsver- trag noch mit Art. 69 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden (GG; BR 175.050) in Einklang bringen. Die Auffassung der Beschwerde- führerinnen werde hingegen mit Blick auf das gesamte Konstrukt der C._____ und deren Statut bestätigt: So sei die Beteiligungsquote von 15.88 % der ursprünglichen Gemeinde K._____ kraft Universalsukzession mit der Fusion auf die neue Gemeinde T._____ übergegangen, welche jetzt im genannten Umfang an der Korporation beteiligt sei. Weiter partizi- piere am Ende der Konzession die neue Gemeinde T._____ am Heimfall, und zwar im Umfang der von beiden ursprünglichen Gemeinden zusam- men verliehenen Wasserkräfte. Schliesslich sei es auch die Gemeinde T._____ – und nicht nur die Fraktion K._____ –, welche einen Delegierten der neuen Gemeinde in die Delegiertenversammlung entsende und nach den Vorgaben der neuen Gemeinde abstimmen lasse.

E. 3.2 Demgegenüber sind die Beschwerdegegnerinnen der Ansicht, dass dem Fusionsvertrag der Gemeinde T._____ lediglich der Grundsatz der Univer- salsukzession entnommen werden könne. Dieses Prinzip vermöge indes den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerinnen nicht zu begründen. Insbesondere habe die Universalsukzession nicht automatisch die Aus- weitung bisheriger Perimeter von Gemeindeverbänden zur Folge. Wie auch das Recht bisheriger Gemeinden grundsätzlich nach der Fusion nur auf ihrem jeweiligen Gebiet Anwendung finde, vermöchten auch Mitglieds- chaften in Gemeindeverbänden nicht eine Gebietsausdehnung bezüglich sämtlicher Recht und Pflichten zu begründen. So habe die ehemalige Ge-

- 19 - meinde D._____ explizit bei der C._____ nicht mitgewirkt und sei nicht beteiligt gewesen. Ebenfalls seien die ehemaligen N._____ Gemeinden E._____, O._____, P._____, Q._____ und R._____ nicht Mitglieder der C._____ gewesen. Diese ehemaligen Gemeinden seien daher auch nicht in den Genuss von Beteiligungsenergie gekommen und hätten daher daran auch nicht partizipieren können. Es sei daher umso weniger einzu- sehen, weshalb sie jetzt, ohne je in den Genuss der Berechtigungen ge- kommen zu sein, für die Verpflichtungen aufkommen sollten. Aus diesem Grund habe sich auch das Amt für Gemeinden Graubünden dafür ausge- sprochen, dass sich mit der Universalsukzession bei der Fusion die Pflicht zur Abnahme von Beteiligungsenergie nicht auf das neue Gemeindegebiet ausweite, sondern sich weiterhin auf das bisherige Gemeindegebiet der Mitgliedsgemeinde beschränke (Hinweis auf Bg-act. 10 und 21).

E. 3.3 Im Kanton Graubünden folgen Gemeindefusionen dem Grundsatz der Uni- versalsukzession resp. sind die rechtlichen Auswirkungen von Gemeinde- fusionen vom Prinzip der Universalsukzession geprägt, sofern im Fusions- vertrag nichts Abweichendes geregelt wird (vgl. FETZ, Bündner Gemein- derecht, Zürich/Basel/Genf 2020, S. 163; DERS., Gemeindefusion, unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Graubünden, Diss. Zürich 2009, S. 170). Somit übernimmt im Regelfall die fusionierte Gemeinde sämtliche Rechte und Pflichten sowie die Guthaben und Verbindlichkeiten der bisherigen Gemeinden (Art. 69 Abs. 1 GG). Wird eine Gemeindefusion nach dem Grundsatz der Universalsukzession vollzogen, erfolgt dieser Übergang auf die fusionierte Gemeinde einheitlich und ipso iure mit dem Inkrafttreten der Fusion (vgl. ZAHNER, Gemeindevereinigungen – öffent- lichrechtliche Aspekte, Diss. Zürich 2005, S. 131 m.w.H.). Nach dem Prin- zip der Universalsukzession gehen auch sämtliche Verträge der bisheri- gen Gemeinden und die darin enthaltenen Rechte und Pflichten unverän- dert auf die fusionierte Gemeinde über. Diese tritt somit im Umfang der bisherigen Regelungen gegenüber anderen öffentlich-rechtlichen Körper-

- 20 - schaften oder Privaten an die Stelle der bisherigen Gemeinden (Art. 69 Abs. 2 GG). Damit wird sichergestellt, dass durch Gemeindefusionen sub- jektive bzw. private Rechte und Pflichten Dritter nicht beeinträchtigt wer- den (vgl. ZAHNER, a.a.O., S. 313 m.w.H.). Als subjektive Rechte im erwähnten Sinne gelten auch die Rechte unter- gehender Gemeinden aus deren Mitgliedschaft in Zweck- oder Gemeinde- verbänden; sie gehen demnach gemäss den Regeln der Universalsukzes- sion ipso iure auf die vereinigte Gemeinde über. Dies bedeutet, dass die vereinigte Gemeinde Mitglied all derjenigen Zweck- oder Gemeindever- bände wird, in denen die an der Fusion beteiligten Gemeinden Mitglied gewesen sind (vgl. ZAHNER, a.a.O., S. 329 m.w.H.). Die Auswirkungen des Übergangs solcher Mitgliedschaften auf die fusionierte Gemeinde ergeben sich dabei aus den Statuten des Zweck- oder Gemeindeverbandes, denn daraus ergeben sich die subjektiven Rechte der Mitgliedergemeinden. Das Recht auf Aufgabenerfüllung auf dem Gebiet einer Mitgliedsgemeinde wird umschrieben durch die Verbandsaufgabe und den Mitgliederbestand (vgl. ZAHNER, a.a.O., S. 330 m.w.H.). In dieser Zweck- und Mitgliederkreisum- schreibung ist stillschweigend auch das geographische Tätigkeitsgebiet des Verbandes enthalten, denn die Infrastruktur und die Mittelbeschaffung des Zweck- oder Gemeindeverbandes sind auf die Grösse des Gebiets, in welchem die Aufgabe zu erfüllen ist, ausgerichtet, was den Gebietsumfang zur Vertragsgrundlage macht. Damit bleibt der Wirkungsbereich des Zweck- oder Gemeindeverbandes auf sein angestammtes Gebiet be- schränkt, obschon fortan die vereinigte Gemeinde Verbandsmitglied ist (vgl. ZAHNER, a.a.O., S. 330 f.; so auch FETZ, Gemeindefusion, unter be- sonderer Berücksichtigung des Kantons Graubünden, Diss. Zürich 2009, S. 191). Aus Sicht der fusionierten Gemeinde können so deren Aufgaben auf verschiedene Verbände aufgeteilt sein (vgl. FETZ, Gemeindefusion, unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Graubünden, Diss. Zürich 2009, S. 191).

- 21 -

E. 3.4 Vorliegend ist bezüglich der Fusion der ehemaligen Gemeinden D._____ und K._____ festzuhalten, dass der Rechtsübergang im Rahmen der Uni- versalsukzession erfolgt ist, zumal sich aus dem entsprechenden Fusions- vertrag vom 22. August 2008 nichts Abweichendes ergibt (vgl. Bg-act. 4). Vielmehr wird im besagten Fusionsvertrag der Grundsatz der Universal- sukzession wiederholt (vgl. Bg-act. 4 S. 2). In Bezug auf die Mitgliedschaft in der C._____ bedeutet dies, dass das ursprüngliche geographische Tätigkeitsgebiet der C._____ unverändert auf die Fusionsgemeinde T._____ übergegangen ist, sich der Wirkungsbereich der C._____ also nicht auf das Gebiet der ehemaligen Gemeinde D._____ erstreckt hat. Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen verfängt somit nicht, auch in Bezug auf die Stimmrechtsverhältnisse nicht. Diese sind hier auch nicht Streitgegenstand. Hingewiesen sei doch immerhin darauf, dass solche Veränderungen wohl gestützt auf die Clausula rebus sic stantibus auf dem Weg einer Statutenanpassung nachgezeichnet werden könnten (vgl. ZAH- NER, a.a.O., S. S. 331 ff.).

E. 4 Mit Beschluss vom 8. November 1982 (Prot. Nr. 2632) forderte die Regie- rung des Kantons Graubünden die Gemeinde D._____ auf, innert ange- setzter Frist den Korporationsstatuten und der Wasserrechtsverleihung bedingungslos zuzustimmen oder sie gesamthaft abzulehnen.

- 4 -

E. 4.1 Des Weiteren rügen die Beschwerdeführerinnen, dass sich die Übernah- mepflicht der Stadt A._____ gegenüber den anderen Korporationsgemein- den auf die Überschussenergie beschränke, womit die überschüssige Be- teiligungsenergie gemeint sei. Überschüssig sei die Energie dann, wenn sie nicht zur Deckung des Energiebedarfs in der Korporationsgemeinde benötig werde. Somit müsse die Korporationsgemeinde mit der Beteili- gungsenergie zuerst ihren Eigenbedarf decken und dürfe erst dann einen allfälligen Überschuss an die Stadt A._____ bzw. einer anderen Korpora- tionsgemeinde ganz oder in Prozenten abtreten. Mit der Ablehnung des Antrags der Stadt A._____ zu Handen der C._____ werde die berechtigte Korrektur in der Abrechnungspraxis vereitelt, was eine Verletzung des C._____-Statuts darstelle. Sowohl die C._____ als auch deren Ausschuss seien sich zwar einig gewesen, dass durch die Fusionen von K._____ und

- 22 - D._____ (2009) sowie von E._____ (2013) das Prinzip der bisherigen Energie- und Kostenrechnung zulasten der Stadt A._____ gegangen sei, wobei sich Letztere bereit erklärt habe, im Sinne einer guten Partnerschaft und zugunsten der kleineren Gemeinden für eine Übergangszeit die Ener- gie freiwillig zu übernehmen. Nun müsse aber auf die tatsächlichen Ver- hältnisse abgestellt und im oben beschriebenen Sinne die Energie- und Kostenabrechnung angepasst werden. Die Beschwerdeführerinnen be- gründen ihren Standpunkt im Wesentlichen mit den Materialien des C._____-Statuts und den hohen Gestehungskosten bzw. dem kontinuier- lichen Verlustgeschäft, das nicht im Sinne der C._____ habe sein können.

E. 4.2 Diese Sichtweise lehnen die Beschwerdegegnerinnen ab. Sie werfen den Beschwerdeführerinnen vor, zu verkennen, dass die Stadt A._____ nicht nur im "Zusammenhang" mit disponibler Beteiligungsenergie zur Ab- nahme und Verwertung verpflichtet sei, sondern sich gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 5 des C._____-Statuts voraussetzungslos verpflichtet habe, die Be- teiligungsenergie einzelner Partnergemeinden auf deren Wunsch ganz oder in Prozenten der anfallenden Energie zu übernehmen. Die Stadt A._____ habe sich damit zunächst bereit erklärt, überschüssige Beteili- gungsenergie zu Gestehungskosten zu übernehmen – zusätzlich und un- abhängig davon könnten die Korporationsgemeinden die ganze Beteili- gungsenergie oder Prozente davon als Bandenergie der Stadt A._____ abtreten. Im Übrigen bestreiten die Beschwerdegegnerinnen die be- schwerdeführerische Berechnung der Gestehungskosten, welche wider- sprüchlich und nicht nachvollziehbar sei. Die Frage des Eigenbedarfs sei irrelevant, zumal sich die Stadt A._____ so oder anders zur Übernahme der Beteiligungsenergie verpflichtet habe. Vor diesem Hintergrund sei es geradezu grotesk, wenn sich die Beschwerdeführerinnen heute zum "weissen Ritter" erheben wollten und behaupteten, sie hätten sich "im In- teresse einer guten Partnerschaft" und "zugunsten der kleineren Gemein-

- 23 - den für eine Übergangszeit" bereit erklärt, die Energie freiwillig zu über- nehmen.

E. 4.3 Das Kraftwerk Y._____ der C._____ ist in der Form eines Partnerwerkes konzipiert, wobei jedem Partner (= jeder Korporationsgemeinde) eine in den Statuten festgelegte Beteiligungsquote zusteht (vgl. Art. 3 des C._____-Statuts, beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3, Bg-act. 1). Nachfolgend werden die für die Beantwortung der Streitfrage relevanten Bestimmungen des C._____-Statuts dargelegt: Art. 14 Einsatz und Abgabe der Gratisenergie Die den Korporationsgemeinden aufgrund des Konzessionsvertrages zustehende Gratisener- gie ist in erster Linie zur Energieversorgung innerhalb der betreffenden Gemeinde bestimmt. Über- schüsse können an Korporationspartner oder Dritte abgegeben werden. Die Stadt A._____ ver- pflichtet sich, nicht beanspruchte Gratisenergie auf Wunsch der einzelnen Konzessionsgemeinden zu den jeweiligen Ansätzen der Strombeschaffung bei ihrem Austauschpartner W._____ zu über- nehmen. Derzeitiger Austauschpartner der Stadt A._____ ist das EWZ, und die Strombezugskos- ten der Stadt stellen sich wie folgt dar: Arbeitspreis Winter 6 Rp./kWh Arbeitspreis Sommer 3 Rp./kWh Leistung Fr. 6.--/kW (monatlich) Art. 15 Zuteilung der produzierten Energie 1 Die im Werk Y._____ produzierte Energie fällt nach Abzug der den Konzessionsgemeinden zu liefernden Gratisenergie den Partnergemeinden im Umfang ihrer Beteiligung an der Korporation gegen Übernahme der anteiligen Jahreskosten W._____ an. 2 Für den Energietransport von der Zentrale bis zu den Gemeindetrafostationen haben die Gemeinden eine Transportentschädigung von 4 % des Arbeits- und Leistungspreises des jeweili- gen Energieaustauschpartners der Stadt A._____ (derzeit EWZ) an den Eigentümer des Leitungs- netzes zu bezahlen. Diese Transportentschädigung ist neu festzulegen, wenn die Energiepreise des Ausgleichspartners der Stadt A._____ bezogen auf den Stand vom 1.1.1981 um 50 % sich erhöht haben sollten, wobei der Grundsatz der Deckung der Selbstkosten für Erstellung, Betrieb und Unterhalt der Übertragungsanlagen Geltung haben soll. 3 Solange die Gemeinde F._____ die Energie direkt über die Ringleitung X._____ bezieht, hat sie die Transportkosten der Energie den Eigentümern dieser Leitung aufgrund spezieller Abspra- chen mit diesen zu bezahlen. 4 Beim Einsatz der Beteiligungsenergie innerhalb des Gebietes der Partnergemeinden ver- pflichtet sich die Stadt A._____, allfällige Überschüsse, unabhängig vom Zeitpunkt von deren Anfall,

- 24 - gegen Vergütung der Monatskosten von den einzelnen Partnergemeinden W._____ zu überneh- men. Art. 16 Verfügung über die Energie durch die Partner 1 Die Korporationsgemeinden sind berechtigt, gegen Übernahme der Jahreskosten ihre Betei- ligungsenergie, soweit diese nicht zur Deckung des Energiebedarfes in der betreffenden Gemeinde benötigt wird, ganz oder in Prozenten an Partnergemeinden oder Dritte abzutreten. 2 Die Abtretung von Beteiligungsenergie an Dritte kann jeweilen nur für ganze Jahre erfolgen. Beginnend ab 1. Oktober. Die Absicht, Beteiligungsenergie an Dritte abzutreten, ist der Stadt A._____ 2 Jahre im Voraus anzuzeigen. Unter Einhaltung der gleichen Fristen können Partnerge- meinden früher abgerufene Beteiligungsenergie wieder der Stadt A._____ abtreten. Die Stadt A._____ verpflichtet sich, auf Wunsch einzelner Partnergemeinden deren Beteiligungsenergie W._____ ganz oder in Prozenten der anfallenden Energie gegen Übernahme der Jahreskosten und einer zusätzlichen Barvergütung zu übernehmen. Diese Barvergütung setzt sich zusammen aus einer festen und damit nicht veränderlichen Entschädigung von 0.25 Rp. pro kWh und einer varia- blen Entschädigung von derzeit 0.4 Rp. pro kWh. Die letztgenannte Entschädigung entspricht der jeweiligen Entschädigung, die die S._____ AG den Bündner Gemeinden für die Übernahme der Partnerenergie über die Tragung der Jahreskosten hinaus bezahlt. Art. 17 Vorkaufsrecht der Stadt A._____ auf Partnerenergie Die Stadt A._____ besitzt für die Übernahme von Beteiligungsenergie im Verhältnis zu Dritten, d.h. Nichtpartnern der Korporation im Sinne eines Vorkaufsrechtes einen Übernahmeanspruch zu den Bedingungen, wie sie zwischen der Partnergemeinde und einem Dritten allenfalls vereinbart worden sind. Die Stadt A._____ hat nach Abschluss einer solchen Vereinbarung das Recht, innert einer Frist von 60 Tagen in das Vertragsverhältnis einzutreten. Der Eintritt erfolgt durch fristge- rechte Erklärung der Stadt A._____ an die Partnergemeinde. In Art. 14 des C._____-Statuts werden Einsatz und Abgabe der Gratis- energie geregelt. Dabei wird einzig in dieser Bestimmung der Verwen- dungszweck der Energie festgelegt: Diese ist demnach in erster Linie zur Energieversorgung innerhalb der betreffenden Gemeinde bestimmt (Her- vorhebung durch das Gericht). Demgegenüber kann den statutarischen Bestimmungen in Bezug auf die Beteiligungsenergie keine Zweckbindung entnommen werden. Wenn in Art. 16 Abs. 1 des C._____-Statuts festge- halten wird, dass die Korporationsgemeinden berechtigt sind, gegen Über- nahme der Jahreskosten ihre Beteiligungsenergie, soweit diese nicht zur Deckung des Energiebedarfes in der betreffenden Gemeinde benötigt wird (Hervorhebung durch das Gericht), ganz oder teilweise an Partnergemein-

- 25 - den oder Dritte abzutreten, kann dies entgegen der beschwerdeführeri- schen Auffassung nicht als Pflicht der Korporationsgemeinden interpretiert werden, auch die Beteiligungsenergie – wie die Gratisenergie – primär für den Eigenbedarf zu verwenden. Hätte diese Pflicht auch hinsichtlich der Beteiligungsenergie gelten sollen, wäre eine solche – entsprechend der Regelung bezüglich Gratisenergie – zweifellos im C._____-Statut festge- halten worden. Dass mit der Beteiligungsenergie anders umgegangen werden kann als mit der Gratisenergie, unterstreicht ausserdem Art. 16 Abs. 2 Satz 5 des C._____-Statuts, wonach sich die Stadt A._____ zu- sätzlich noch verpflichtete, auf Wunsch einzelner Partnergemeinden deren Beteiligungsenergie W._____ ganz oder in Prozenten der anfallenden Energie gegen Übernahme der Jahreskosten und einer zusätzlichen Bar- vergütung zu übernehmen (Hervorhebung durch das Gericht). Selbst wenn in Bezug auf den Art. 16 Abs. 1 des C._____-Statuts von einer Zweckbindung der Beteiligungsenergie für den Eigenbedarf der Korpora- tionsgemeinden ausgegangen werden könnte, würde diese Bindung mit der in Art. 16 Abs. 2 Satz 5 des C._____-Statuts vorgesehenen Verpflich- tung der Stadt A._____, die Beteiligungsenergie auf Wunsch einzelner Partnergemeinden ganz oder in Prozenten zu übernehmen (Hervorhe- bung durch das Gericht), aufgehoben bzw. würde die selbständige Pflicht der Stadt A._____ resp. das Recht der anderen Korporationsgemeinden laut Art. 16 Abs. 2 Satz 5 des C._____-Statuts der allgemein gehaltenen Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 des C._____-Statuts vorgehen. Das Er- gebnis der Auslegung entspricht in teleologischer Hinsicht denn auch dem Willen der Stadt A._____, welche in der Vergangenheit – genauer in den 1950er- und 1960er-Jahre – mit Problemen der Unterversorgung zu kämp- fen hatte (vgl. Abstimmungsbroschüre der Stadt A._____, Bg-act. 3 S. 20 f.). Dieser Eindruck wird zudem bestätigt durch das zugunsten der Stadt A._____ in Art. 17 des C._____-Statuts vorgesehene Vorkaufsrecht für Beteiligungsenergie für den Fall, dass Korporationsgemeinden ihre Betei- ligungsenergie an Abnehmer ausserhalb der Korporation abtreten bzw.

- 26 - verkaufen wollen. Im Ergebnis ist das C._____-Statut in Bezug auf die Be- teiligungsenergie so zu verstehen, dass die Korporationsgemeinden diese selber verbrauchen können, allfällige Überschüsse aber an andere Korpo- rationsgemeinden oder auch an Dritte verkaufen dürfen. Gleichzeitig ver- pflichtet sich die Stadt A._____, die Beteiligungsenergie – und zwar nicht nur die überschüssige Beteiligungsenergie – von anderen Korporations- gemeinden auf deren Wunsch ganz oder in Prozenten zu einem definier- ten Preis zu übernehmen. Mit dem erwähnten Vorkaufsrecht sichert sich die Stadt A._____ Bandenergie für die Versorgung der Stadtbevölkerung bzw. des ansässigen Gewerbes.

E. 4.05 I._____ 3.363 3.56 J._____ 15.732 15.95 D._____

E. 5 Am 20. Januar 1983 beschloss die Gemeindeversammlung von D._____ einstimmig, der C._____ nicht beizutreten. Die Verleihung der Wasser- rechte stellte sie indes in Aussicht, falls die Konzessionsbedingungen in ihrem Sinne angepasst würden.

E. 5.1 Schliesslich bringen die Beschwerdeführerinnen vor, gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (Stromversorgungsge- setz, StromVG; SR 734.7) würden die Verteilnetzbetreiber die erforderli- chen Massnahmen treffen, um den Strom zu angemessenen Tarifen lie- fern zu können. Der Tarifanteil für die Energielieferung an Endverbraucher mit Grundversorgung orientiere sich gemäss Art. 4 Abs. 1 der Stromver- sorgungsverordnung (StromVV; SR 734.71) an den Gestehungskosten ei- ner effizienten Produktion und an langfristigen Bezugsverträgen des Ver- teilnetzbetreibers. Soweit der Verteilnetzbetreiber seine Endverbraucher mit Grundversorgung nach Massgabe von Art. 6 Abs. 5bis StromVG mit inländisch produzierter Elektrizität aus erneuerbaren Energien beliefere, dürfe er höchstens die Gestehungskosten der einzelnen Erzeugungsanla- gen in den Tarifanteil für die Energielieferung einrechnen (Art. 4 Abs. 2 StromVV). Dabei dürften die Gestehungskosten einer effektiven effizien- ten Produktion nicht überschritten werden. Die Beteiligungsenergie der C._____ erfülle diese Anforderungen nicht, soweit keine gesetzliche bzw. vertragliche Pflicht zur Übernahme bestehe. Dies betreffe insbesondere die Beteiligungsenergie, welche die Beschwerdeführerinnen ohne eigent- liche Verpflichtung von den Korporationsgemeinden übernähmen bzw. übernehmen müssten, d.h. jene Energie, welche die Konzessionsgemein-

- 27 - den aufgrund des Statuts zur Deckung des Eigenbedarfs selber verbrau- chen müssten. Aufgrund des angefochtenen Beschlusses der Delegier- tenversammlung blieben die Folgen der Fusionen (speziell in der Ge- meinde T._____) unberücksichtigt. Dies würde bedeuten, dass die Ge- meinde T._____ weiterhin nur die Beteiligungsenergie der ursprünglichen Gemeinde K._____ für den Eigengebrauch verwenden müsste und die Stadt A._____ (bzw. die B._____) weiterhin verpflichtet wäre, die über- schüssige Energie (disponible Energie) zu einem Preis zu übernehmen, der deutlich über den Marktkosten liege. Die Stadt A._____ bzw. die B._____ wäre weiterhin gezwungen, überschüssige Beteiligungsenergie der Gemeinde T._____ zu übernehmen und diese zu überhöhten Preisen in der Grundversorgung des eigenen Verteilnetzes abzusetzen, was ge- gen Art. 6 StromVG und somit gegen Bundesrecht verstosse.

E. 5.2 Dem halten die Beschwerdegegnerinnen entgegen, dass die von den Be- schwerdeführerinnen angeführten Bestimmungen vorliegend nicht zur An- wendung kämen, bestehe doch offensichtlich eine vertragliche bzw. statu- tarische Pflicht zur Übernahme der Beteiligungsenergie. Diese Übernah- mepflicht sei in der Partnervereinbarung bzw. im Korporationsstatut fest- gelegt, welches Bestandteil der Wasserrechtsverleihung sei. Generell blie- ben im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Kon- zessionsverträge) vereinbarte Leistungen ungeachtet späterer gesetzli- cher Bestimmungen rechtsgültig bestehen (vgl. Art. 14 Abs. 5 StromVG). Der angefochtene Beschluss der Delegiertenversammlung der C._____ sei deshalb rechtens. Abwegig sei schliesslich die Behauptung der Be- schwerdeführerinnen, dass sie die überschüssige Beteiligungsenergie zu überhöhten Preisen in der Grundversorgung des eigenen Verteilnetzes abzusetzen hätten.

E. 5.3 Wie die Beschwerdeführerinnen selbst implizit davon ausgehen, liegt eine Verletzung von Art. 6 StromVG und Art. 4 StromVV nur dann vor, wenn

- 28 - der Verteilnetzbetreiber (vorliegend die B._____) ohne eine Rechtsgrund- lage oder eine rechtliche Verpflichtung Beteiligungsenergie zu Preisen übernehmen müsste, die weit über den Gestehungskosten oder den Marktpreisen (langfristige Bezugsverträge) liegen. Vorstehend wurde in Erwägung 4.3 dargelegt, dass das C._____-Statut in Bezug auf die Betei- ligungsenergie dahin auszulegen ist, dass für die Stadt A._____ eine vor- aussetzungslose Übernahmeverpflichtung besteht. In Art. 7 Ziff. 2 der Wasserrechtsverleihung wird die Beteiligungsenergie explizit genannt, wobei bezüglich deren Regelung (Bezug und Abnahme der Beteili- gungsenergie) auf die Partnervereinbarung der Korporation bzw. das C._____-Statut verwiesen wird (vgl. Bg-act. 2). Dabei handelt es sich hin- sichtlich der beteiligten Gemeinden um eine Nebenleistung, welche als Bestandteil der Konzession zu qualifizieren ist. Mit Blick auf Art. 14 Abs. 5 StromVG gilt, dass die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechts- verleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen ungeachtet späterer gesetzlicher Bestimmungen rechtsgültig bestehen bleiben. Damit ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in bereits bestehende Ver- einbarungen nicht eingreifen wollte. Vor diesem Hintergrund zielt die be- schwerdeführerische Rüge ins Leere. 6. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Beschluss der Delegier- tenversammlung der C._____ vom 19. November 2019 als rechtens, wes- halb die Rechnungslegung der C._____ nicht umgestellt und auch nichts Gegenteiliges festgestellt werden muss. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Be- schwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 72 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird angesichts des zeitlich aufwändigen bzw. sachlich komplexen Falles ermessensweise auf CHF 10'000.-- festgesetzt (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Bund, Kanton und

- 29 - Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisa- tionen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschä- digung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsie- gen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. III. Demnach erkennt das Gericht:

E. 6 Die Regierung des Kantons Graubünden forderte die Parteien mit Be- schluss vom 28. Februar 1983 (Prot. Nr. 461) auf, Verhandlungen betref- fend die Konzessionserteilung durch die Gemeinde D._____ aufzuneh- men.

E. 7 Am 11. April 1983 fand die konstituierende Sitzung der C._____ statt. Da- bei wurden auch verschiedene Statutenänderungen verabschiedet, dar- unter die Streichung der Gemeinde D._____ aus der Trägerschaft der C._____ sowie die Neufestlegung der Gemeindeanteile an der Korpora- tion. Die Beteiligungsquoten (Art. 3 der Statuten) wurden demnach wie folgt festgehalten: Gemeinde Anteil alt Anteil neu A._____ 49.327 49.5 G._____ 2.622 2.60 H._____ 3.819

E. 8 Nachdem die Verhandlungen zwischen den Parteien ergebnislos geblie- ben waren, fasste die Regierung des Kantons Graubünden am 26. Sep- tember 1983 (Prot. Nr. 2571) folgenden Beschluss: I. Korporationsstatut

1. Die Änderung des Art. 1 des Korporationsstatuts der C._____, nämlich die Streichung der Nen- nung der Gemeinde D._____, wird genehmigt.

2. Die Änderung der Beteiligungsquoten in Art. 3 des Statuts wird genehmigt. Sie betragen neu: (Auflistung der neuen Anteile).

- 5 -

3. (…). II. Wasserrechtsverleihung

1. Die Wasserrechtsverleihung der Gemeinden G._____, H._____, I._____, J._____, K._____ und F._____ und der Stadt A._____ an die C._____ vom 11. November 1981 zur Nutzung der Wasser- kräfte der Z._____, des I._____- und H._____baches sowie der AA._____ im bestehenden Kraft- werk V._____ wird unter den nachfolgenden Bedingungen und Auflagen genehmigt.

E. 9 Das Kraftwerk Y._____ der C._____ ist in der Form eines Partnerwerkes konzipiert, wobei jeder Korporationsgemeinde eine in den Statuten festge- legte Beteiligungsquote zusteht. Weiter werden in den Statuten unter an- derem der Einsatz und die Abgabe von Gratisenergie festgelegt, die Zu- teilung der produzierten Energie, die Verfügung über bzw. die Abtretung von Beteiligungsenergie und ein Vorkaufsrecht der Stadt A._____ bezüg- lich der Partnerenergie.

E. 10 Die Gemeinde K._____ machte über Jahre hin von der im Statut vorge- sehenen Möglichkeit Gebrauch und trat ihren Anspruch auf Gratis- und Beteiligungsenergie in dem ihr zustehenden Umfang gegen Übernahme der Jahreskosten und einer zusätzlichen Barvergütung an die Stadt A._____ ab.

E. 11 Per 1. Januar 2009 fusionierte die Korporationsgemeinde K._____ mit der Gemeinde D._____ zur neuen Gemeinde T._____. Am 1. Januar 2013 trat die Gemeindefusion der Korporationsgemeinden H._____, I._____ und

- 6 - G._____ mit E._____ und weiteren Gemeinden zur neuen Gemeinde E._____ in Kraft.

E. 12 Aufgrund dieser Fusionen und den zwischenzeitlich veränderten Umstän- den im Strommarkt und -handel sowie der damit einhergehenden Anpas- sungen der Gesetzesbestimmungen bezüglich der Stromversorgung wur- den im Jahr 2017 Vorschläge zu einer Statutenrevision erarbeitet und den Gemeinden vorgelegt. Die Statutenrevision geriet jedoch ins Stocken, weil die Gemeinde T._____ die im Rahmen der Revision vorgeschlagene Um- setzung der Energie- und Kostenrechnung ablehnte. Weil die Differenzen auch in diversen bilateralen Gesprächen nicht gelöst werden konnten, wurde der Prozess der Statutenrevision sistiert.

E. 13 Stattdessen stellte die Stadt A._____ mit Schreiben vom 5. Februar 2019 auf die Delegiertenversammlung der C._____ vom 20. März 2019 hin fol- genden Antrag: "Die Energie- und Kostenrechnung der C._____ ist ab

1. Oktober 2019 nach der Struktur der fusionierten Gemeinden darzustel- len und umzusetzen." Anlässlich der Delegiertenversammlung zog die Stadt A._____ ihren Antrag wieder zurück. In weiteren Gesprächen konnte weiterhin keine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Am 10. Sep- tember 2019 stellte deshalb die Stadt A._____ denselben Antrag wieder zu Handen der Delegiertenversammlung der C._____ vom 19. November

2019. An der Delegiertenversammlung wurde der Antrag mit 3:2 Stimmen abgelehnt. Dabei stimmten die Stadt A._____ und die Gemeinde J._____ dafür, die Gemeinden E._____, F._____ und T._____ dagegen.

E. 14 Gegen diesen Beschluss erhoben die Stadt A._____ und die B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) am 9. Dezember 2019 Be- schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgen- den Rechtsbegehren:

- 7 -

1. Der Beschluss der Delegiertenversammlung der C._____ vom 19. November 2019, mit wel- chem der Antrag der Stadt A._____, die Energie- und Kostenrechnung der C._____ ab 1. Ok- tober 2019 nach der Struktur der fusionierten Gemeinden darzustellen und umzusetzen, abge- lehnt worden ist, sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die Energie- und Kostenrechnung der C._____ rückwirkend ab 1. Ok- tober 2019 nach der Struktur der fusionierten Gemeinden darzustellen und umzusetzen sei.

3. Gerichtliche und aussergerichtliche Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der beschwer- debeklagten Parteien. Die Beschwerdeführerinnen begründeten ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass der angefochtene Beschluss die Bestimmungen des Korpora- tionsstatuts verletze, indem sie weiterhin verpflichtet würden, einen zu ho- hen Anteil an disponibler Energie (von den Gemeinden T._____ und E._____) zu übernehmen, was gegen Art. 15 sowie insbesondere Art. 16 des Statuts verstosse. Ausserdem verletze der angefochtene Beschluss Bunderecht, insbesondere das Stromversorgungsgesetz, weil damit eine gesetzeskonforme Preisgestaltung nach den Vorgaben dieses Gesetzes verunmöglicht werde.

E. 15 In ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2020 beantragten die C._____ sowie die Politischen Gemeinden E._____, F._____ und T._____ (nach- folgend: Beschwerdegegnerinnen), auf die Beschwerde sei nicht einzutre- ten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter gerichtlicher und aussergericht- licher Kosten- und Entschädigungsfolge, zzgl. Mehrwertsteuer, zulasten der Beschwerdeführerinnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Edition zahlreicher Dokumente aus den Händen der Beschwerde- führerinnen sowie die Einholung eines Gutachtens betreffend die Erträg- nisse der Beschwerdeführerinnen aus dem Verkauf der Beteiligungsener- gie sowie betreffend die Verifizierung der Berechnung von RegioTracks bezüglich Beteiligungsenergiekosten. Ihren Nichteintretensantrag begrün- deten sie mit diversen formellen Mängeln, etwa in Bezug auf die Aktiv- und Passivlegitimation, die Legitimation sowie damit, dass zwingend ein Kon- zessionsänderungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen, wollte man der Ansicht der Beschwerdeführerinnen folgen. Die Beschwerdegeg-

- 8 - nerinnen interpretieren die Folgen der Fusion und die Auslegung der C._____-Statuten anders als die Beschwerdeführerinnen und sind in ma- terieller Hinsicht der Auffassung, dass sich der Wirkungskreis der Mit- gliedschaft der ehemaligen Gemeinde K._____ an der C._____ nach der Fusion zu T._____ nicht auf die neue Gemeinde ausgeweitet habe. Ent- sprechend könnten die Fusionsgemeinden weder aus der Fusion noch ge- stützt auf die Statuten verpflichtet werden, die Beteiligungsenergie im Aus- mass des Energieverbrauchs auch der hinzufusionierten Gemeinden zu übernehmen. Die beantragte Rechnungsänderung würde zu einer stos- senden Ertragsoptimierung der Beschwerdeführerinnen zulasten der Part- nergemeinden führen.

E. 16 Die Beschwerdeführerinnen replizierten am 20. April 2020 unter Festhal- ten an ihren Rechtsbegehren. Die Verfahrensanträge gemäss Vernehm- lassung und die Einholung einer Expertise lehnten sie ab. Sie rufen dabei in Erinnerung, dass sich die in den Statuten vorgesehene Übernahme- pflicht der Stadt A._____ lediglich auf die Überschussenergie (disponible Energie) der Korporationsgemeinden beziehe, sich die Bemessungs- grundlage für die Übernahmepflicht der Überschussenergie nur auf die fu- sionierten Gemeinden beziehen könne und der angefochtene Beschluss somit die statutarischen Regeln der C._____ verletze, ebenso wie die Be- stimmungen des Stromversorgungsgesetzes bzw. der zugehörigen Ver- ordnung.

E. 17 Mit Duplik vom 17. Juni 2020 hielten die Beschwerdegegnerinnen eben- falls an ihren Anträgen fest und vertieften ihren Standpunkt.

E. 18 Am 26. Juni 2020 und 3. Juli 2020 reichten die Rechtsvertreter der Par- teien ihre Honorarnoten ein.

- 9 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 10'000.-- - und den Kanzleiauslagen von CHF 572.-- zusammen CHF 10'572.-- gehen unter solidarischer Haftung zulasten der Stadt A._____ und der B._____.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 124 ang

1. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn Racioppi und von Salis Aktuarin Hemmi URTEIL vom 18. Oktober 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Stadt A._____,und B._____, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdeführerinnen gegen C._____, und Gemeinde D._____, und Gemeinde E._____, und Gemeinde F._____, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Brüesch, Beschwerdegegnerinnen

- 2 - betreffend Wasserkraftnutzung

- 3 - I. Sachverhalt: 1. Die Gemeinden G._____, H._____, I._____, J._____, K._____ und F._____ sowie die Stadt A._____ verabschiedeten am 11. November 1981 Statuten zur C._____ (nachfolgend: C._____) und verliehen dieser das Recht, die Wasserkräfte der Z._____, des I._____- und des H._____ba- ches sowie der AA._____ im Kraftwerk V._____ und im AA._____werk für 80 Jahre zu nutzen. 2. Im Korporationsstatut war vorgesehen, dass sich die Konzessionsgemein- den "zum Zwecke der möglichst rationellen Wasserkraftnutzung der Z._____ und der AA._____ im Kraftwerk Y._____" zu einer "Korporation des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 53 ff. des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden" zusammenschliessen. Zudem wurde unter an- derem Einsatz und Abgabe der Gratisenergie (Art. 14), die Zuteilung der produzierten Energie (Art. 15) sowie die Verfügung über die Energie durch die Partner (Art. 16) geregelt. 3. In das Projekt war von Beginn weg auch die Gemeinde D._____ einbezo- gen. Diese widersetzte sich aber einer Mitgliedschaft in der C._____ und entsprechend auch der Verleihung von Nutzungsrechten. Die anderen Ge- meinden ersuchten in der Folge die Regierung des Kantons Graubünden um Genehmigung der Statuten der C._____ sowie der auf die Korporation zu übertragenden Nutzungsrechte. Weiter ersuchten die Gemeinden die Regierung, allenfalls anstelle der widerstrebenden Gemeinde D._____ die nötigen Wasserrechtskonzessionen an die C._____ zu erteilen. 4. Mit Beschluss vom 8. November 1982 (Prot. Nr. 2632) forderte die Regie- rung des Kantons Graubünden die Gemeinde D._____ auf, innert ange- setzter Frist den Korporationsstatuten und der Wasserrechtsverleihung bedingungslos zuzustimmen oder sie gesamthaft abzulehnen.

- 4 - 5. Am 20. Januar 1983 beschloss die Gemeindeversammlung von D._____ einstimmig, der C._____ nicht beizutreten. Die Verleihung der Wasser- rechte stellte sie indes in Aussicht, falls die Konzessionsbedingungen in ihrem Sinne angepasst würden. 6. Die Regierung des Kantons Graubünden forderte die Parteien mit Be- schluss vom 28. Februar 1983 (Prot. Nr. 461) auf, Verhandlungen betref- fend die Konzessionserteilung durch die Gemeinde D._____ aufzuneh- men. 7. Am 11. April 1983 fand die konstituierende Sitzung der C._____ statt. Da- bei wurden auch verschiedene Statutenänderungen verabschiedet, dar- unter die Streichung der Gemeinde D._____ aus der Trägerschaft der C._____ sowie die Neufestlegung der Gemeindeanteile an der Korpora- tion. Die Beteiligungsquoten (Art. 3 der Statuten) wurden demnach wie folgt festgehalten: Gemeinde Anteil alt Anteil neu A._____ 49.327 49.5 G._____ 2.622 2.60 H._____ 3.819 4.05 I._____ 3.363 3.56 J._____ 15.732 15.95 D._____ 1.026 -.-- K._____ 15.903 15.88 F._____ 8.208 8.46 100.000 100.00 8. Nachdem die Verhandlungen zwischen den Parteien ergebnislos geblie- ben waren, fasste die Regierung des Kantons Graubünden am 26. Sep- tember 1983 (Prot. Nr. 2571) folgenden Beschluss: I. Korporationsstatut

1. Die Änderung des Art. 1 des Korporationsstatuts der C._____, nämlich die Streichung der Nen- nung der Gemeinde D._____, wird genehmigt.

2. Die Änderung der Beteiligungsquoten in Art. 3 des Statuts wird genehmigt. Sie betragen neu: (Auflistung der neuen Anteile).

- 5 -

3. (…). II. Wasserrechtsverleihung

1. Die Wasserrechtsverleihung der Gemeinden G._____, H._____, I._____, J._____, K._____ und F._____ und der Stadt A._____ an die C._____ vom 11. November 1981 zur Nutzung der Wasser- kräfte der Z._____, des I._____- und H._____baches sowie der AA._____ im bestehenden Kraft- werk V._____ wird unter den nachfolgenden Bedingungen und Auflagen genehmigt. 1.1 (…). 1.2 (…).

2. Die Wasserrechtsverleihung der Gemeinde D._____ wird gestützt auf Art. 12 Abs. 2 (es fehlt: BWRG = Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden) von der Regierung im Namen der Ge- meinde D._____ erteilt. Das Bau- und Forstdepartement wird beauftragt, die Konzessionsbedingungen für die Gemeinde D._____ auszuarbeiten, diese den Parteien vorzulegen und alsdann der Regierung zur Genehmi- gung zu unterbreiten.

3. Die Wasserrechtsverleihung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1981 in Kraft. Auf diesen Zeit- punkt sind die bestehenden Konzessionen, soweit sie nicht schon abgelaufen sind, aufzuheben.

4. (…). 9. Das Kraftwerk Y._____ der C._____ ist in der Form eines Partnerwerkes konzipiert, wobei jeder Korporationsgemeinde eine in den Statuten festge- legte Beteiligungsquote zusteht. Weiter werden in den Statuten unter an- derem der Einsatz und die Abgabe von Gratisenergie festgelegt, die Zu- teilung der produzierten Energie, die Verfügung über bzw. die Abtretung von Beteiligungsenergie und ein Vorkaufsrecht der Stadt A._____ bezüg- lich der Partnerenergie. 10. Die Gemeinde K._____ machte über Jahre hin von der im Statut vorge- sehenen Möglichkeit Gebrauch und trat ihren Anspruch auf Gratis- und Beteiligungsenergie in dem ihr zustehenden Umfang gegen Übernahme der Jahreskosten und einer zusätzlichen Barvergütung an die Stadt A._____ ab. 11. Per 1. Januar 2009 fusionierte die Korporationsgemeinde K._____ mit der Gemeinde D._____ zur neuen Gemeinde T._____. Am 1. Januar 2013 trat die Gemeindefusion der Korporationsgemeinden H._____, I._____ und

- 6 - G._____ mit E._____ und weiteren Gemeinden zur neuen Gemeinde E._____ in Kraft. 12. Aufgrund dieser Fusionen und den zwischenzeitlich veränderten Umstän- den im Strommarkt und -handel sowie der damit einhergehenden Anpas- sungen der Gesetzesbestimmungen bezüglich der Stromversorgung wur- den im Jahr 2017 Vorschläge zu einer Statutenrevision erarbeitet und den Gemeinden vorgelegt. Die Statutenrevision geriet jedoch ins Stocken, weil die Gemeinde T._____ die im Rahmen der Revision vorgeschlagene Um- setzung der Energie- und Kostenrechnung ablehnte. Weil die Differenzen auch in diversen bilateralen Gesprächen nicht gelöst werden konnten, wurde der Prozess der Statutenrevision sistiert. 13. Stattdessen stellte die Stadt A._____ mit Schreiben vom 5. Februar 2019 auf die Delegiertenversammlung der C._____ vom 20. März 2019 hin fol- genden Antrag: "Die Energie- und Kostenrechnung der C._____ ist ab

1. Oktober 2019 nach der Struktur der fusionierten Gemeinden darzustel- len und umzusetzen." Anlässlich der Delegiertenversammlung zog die Stadt A._____ ihren Antrag wieder zurück. In weiteren Gesprächen konnte weiterhin keine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Am 10. Sep- tember 2019 stellte deshalb die Stadt A._____ denselben Antrag wieder zu Handen der Delegiertenversammlung der C._____ vom 19. November

2019. An der Delegiertenversammlung wurde der Antrag mit 3:2 Stimmen abgelehnt. Dabei stimmten die Stadt A._____ und die Gemeinde J._____ dafür, die Gemeinden E._____, F._____ und T._____ dagegen. 14. Gegen diesen Beschluss erhoben die Stadt A._____ und die B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) am 9. Dezember 2019 Be- schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgen- den Rechtsbegehren:

- 7 -

1. Der Beschluss der Delegiertenversammlung der C._____ vom 19. November 2019, mit wel- chem der Antrag der Stadt A._____, die Energie- und Kostenrechnung der C._____ ab 1. Ok- tober 2019 nach der Struktur der fusionierten Gemeinden darzustellen und umzusetzen, abge- lehnt worden ist, sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die Energie- und Kostenrechnung der C._____ rückwirkend ab 1. Ok- tober 2019 nach der Struktur der fusionierten Gemeinden darzustellen und umzusetzen sei.

3. Gerichtliche und aussergerichtliche Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der beschwer- debeklagten Parteien. Die Beschwerdeführerinnen begründeten ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass der angefochtene Beschluss die Bestimmungen des Korpora- tionsstatuts verletze, indem sie weiterhin verpflichtet würden, einen zu ho- hen Anteil an disponibler Energie (von den Gemeinden T._____ und E._____) zu übernehmen, was gegen Art. 15 sowie insbesondere Art. 16 des Statuts verstosse. Ausserdem verletze der angefochtene Beschluss Bunderecht, insbesondere das Stromversorgungsgesetz, weil damit eine gesetzeskonforme Preisgestaltung nach den Vorgaben dieses Gesetzes verunmöglicht werde. 15. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2020 beantragten die C._____ sowie die Politischen Gemeinden E._____, F._____ und T._____ (nach- folgend: Beschwerdegegnerinnen), auf die Beschwerde sei nicht einzutre- ten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter gerichtlicher und aussergericht- licher Kosten- und Entschädigungsfolge, zzgl. Mehrwertsteuer, zulasten der Beschwerdeführerinnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Edition zahlreicher Dokumente aus den Händen der Beschwerde- führerinnen sowie die Einholung eines Gutachtens betreffend die Erträg- nisse der Beschwerdeführerinnen aus dem Verkauf der Beteiligungsener- gie sowie betreffend die Verifizierung der Berechnung von RegioTracks bezüglich Beteiligungsenergiekosten. Ihren Nichteintretensantrag begrün- deten sie mit diversen formellen Mängeln, etwa in Bezug auf die Aktiv- und Passivlegitimation, die Legitimation sowie damit, dass zwingend ein Kon- zessionsänderungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen, wollte man der Ansicht der Beschwerdeführerinnen folgen. Die Beschwerdegeg-

- 8 - nerinnen interpretieren die Folgen der Fusion und die Auslegung der C._____-Statuten anders als die Beschwerdeführerinnen und sind in ma- terieller Hinsicht der Auffassung, dass sich der Wirkungskreis der Mit- gliedschaft der ehemaligen Gemeinde K._____ an der C._____ nach der Fusion zu T._____ nicht auf die neue Gemeinde ausgeweitet habe. Ent- sprechend könnten die Fusionsgemeinden weder aus der Fusion noch ge- stützt auf die Statuten verpflichtet werden, die Beteiligungsenergie im Aus- mass des Energieverbrauchs auch der hinzufusionierten Gemeinden zu übernehmen. Die beantragte Rechnungsänderung würde zu einer stos- senden Ertragsoptimierung der Beschwerdeführerinnen zulasten der Part- nergemeinden führen. 16. Die Beschwerdeführerinnen replizierten am 20. April 2020 unter Festhal- ten an ihren Rechtsbegehren. Die Verfahrensanträge gemäss Vernehm- lassung und die Einholung einer Expertise lehnten sie ab. Sie rufen dabei in Erinnerung, dass sich die in den Statuten vorgesehene Übernahme- pflicht der Stadt A._____ lediglich auf die Überschussenergie (disponible Energie) der Korporationsgemeinden beziehe, sich die Bemessungs- grundlage für die Übernahmepflicht der Überschussenergie nur auf die fu- sionierten Gemeinden beziehen könne und der angefochtene Beschluss somit die statutarischen Regeln der C._____ verletze, ebenso wie die Be- stimmungen des Stromversorgungsgesetzes bzw. der zugehörigen Ver- ordnung. 17. Mit Duplik vom 17. Juni 2020 hielten die Beschwerdegegnerinnen eben- falls an ihren Anträgen fest und vertieften ihren Standpunkt. 18. Am 26. Juni 2020 und 3. Juli 2020 reichten die Rechtsvertreter der Par- teien ihre Honorarnoten ein.

- 9 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, von anderen Körperschaften und von selbstständigen Anstalten des kantonalen Rechts, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Beschluss der Delegiertenversammlung der C._____ vom 19. November 2019 ist we- der endgültig noch kann dieser bei einer anderen Instanz angefochten werden. Somit stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Zudem wurde die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 Abs. 1 und 2 sowie Art. 52 Abs. 1 VRG). Auf die weiteren Eintretensvoraussetzungen wird im Folgenden eingegangen. 1.2. Nach Art. 50 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdegegnerinnen sprechen den Beschwerdeführerinnen das schutzwürdige Interesse (und damit die Beschwer) an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ab. Sie begründen dies damit, dass unverän- dert eine voraussetzungslose Abnahmepflicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 5 des C._____-Statuts bestehe, zumal von Seiten der C._____ nie ein gegenteiliger Beschluss gefasst worden sei. Selbst eine Gutheissung der Beschwerde würde die Stadt A._____ von dieser Übernahmeverpflich- tung nicht befreien. Sodann sei die Übernahme der Beteiligungsenergie

- 10 - entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerinnen für diese gar kein Verlustgeschäft. Demgegenüber vertreten die Beschwerdeführerinnen den Standpunkt, dass die Frage, ob eine voraussetzungslose Pflicht zur Übernahme der Beteiligungsenergie bestehe, eine Frage des materiellen Rechts sei. Zu- dem sei die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen beim Verkauf der Be- teiligungsenergie einen Verlust erzielten, weder für die Frage der Legiti- mation noch für die Beurteilung der materiellen Streitfrage von Belang. Die Gutheissung der Beschwerde hätte eine Senkung der Beschaffungskos- ten und damit auch eine Senkung der Strompreise für die Kunden in der Grundversorgung zur Folge. Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung des angefochtenen Beschlusses bestehe für die Beschwerdeführe- rinnen bei dieser Sachlage somit sehr wohl. Mit den Beschwerdeführerinnen ist festzuhalten, dass die Frage, ob für die Stadt A._____ eine voraussetzungslose Übernahmeverpflichtung in Be- zug auf die Beteiligungsenergie besteht oder nicht, eine Frage des mate- riellen Rechts ist. Zudem ist die Frage, ob mit dem Weiterverkauf der Be- teiligungsenergie ein Gewinn oder ein Verlust erzielt wird, weder für die Frage der Legitimation noch für die Beurteilung der materiellen Streitfrage relevant. Die Beschwer ist damit zu bejahen. 1.3. Sodann bringen die Beschwerdegegnerinnen vor, die Auswirkungen der Gemeindefusion zwischen D._____ und K._____ in Bezug auf einen Ge- meindeverband würden dessen Wirkungsbereich ohne anderslautende Willenserklärung auf sein angestammtes Gebiet beschränken, mithin auf das Gebiet der bisherigen Mitgliedsgemeinden. Bei einem solchen "Split- ting" müsste die Ausweitung des bisherigen Verbandperimeters mittels ei- nes Beitritts nach den statutarischen Verfahrensbestimmungen erfolgen. Auch wenn vorliegend das Statut keine Beitrittsregeln enthalte, müsste dennoch ein eigentlicher Beitritt erfolgen. Ohne einen ursprünglichen oder

- 11 - nachträglichen Beitritt könnten Gemeinden gar nicht als Korporationsmit- glieder aufgefasst werden. So gesehen könne die ehemalige Gemeinde D._____ gar nicht als Mitglied der C._____ erachtet werden, weshalb sie schon aus formellen Gründen nicht verpflichtet werden könne, für ihr Ge- biet Beteiligungsenergie zu beziehen. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerinnen entgegen, der angeblich fehlende Beitritt der Gemeinde D._____ zur C._____ stelle keine Prozessvoraussetzung dar, welche zu einem Nichteintretensentscheid führen könnte. Der Beschluss der Delegiertenversammlung stelle einen Entscheid einer Körperschaft dar, gegen den gemäss den einschlägigen Bestimmungen des VRG Be- schwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden könne. Ob die ehe- malige Gemeinde D._____ der C._____ beigetreten sei, sei dabei ohne Belang und wäre höchstens im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen. Abgesehen davon richte sich die Beschwerde nicht gegen die ehe- malige Gemeinde D._____, sondern insbesondere gegen die fusionierte Gemeinde T._____, welche uneingeschränkt als Trägerin der neuen Be- teiligungsrechte anzusehen sei. Das streitberufene Gericht erachtet die Sichtweise der Beschwerdeführe- rinnen als zutreffend. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdever- fahren ist der von der Delegiertenversammlung der C._____ gestützt auf das Statut gefasste Beschluss vom 19. November 2019 (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG). Die Wirkung der Gemeindefusion auf den Perimeter der C._____ beschlägt eine materiellrechtliche Frage. Daher erweist sich der Nichteintretensantrag der Beschwerdegegnerinnen als unbegründet. 1.4. Weiter führen die Beschwerdegegnerinnen aus, dass eine Abnahmever- pflichtung der ehemaligen Gemeinde D._____ in Bezug auf die Beteili- gungsenergie zu einer Verminderung der wirtschaftlichen Leistung der C._____ als Konzessionärin gegenüber der Konzessionsgemeinde

- 12 - D._____ führen würde. Die Beteiligungsenergie sei in der Wasserrechts- verleihung explizit aufgeführt (Art. 7 Ziff. 2), wobei bezüglich deren Rege- lung auf das Statut der C._____ verwiesen werde. Damit handle es sich um eine Nebenleistung, welche als Bestandteil der Konzession zu qualifi- zieren sei. Sollte nun die ehemalige Gemeinde D._____ in die Regelung der Beteiligungsenergie einbezogen werden, würde sich dies als Konzes- sionsänderung zulasten der Konzessionsgemeinde D._____ auswirken. Konzessionsänderungen bedürften zu ihrer Gültigkeit indes der Genehmi- gung der Regierung. Die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und insbesondere die beantragte Feststellung würden damit eine genehmi- gungsbedürftige Konzessionsänderung beinhalten. Weil dieses Verfahren vorliegend nicht eingehalten sei, könne auf die Beschwerde nicht einge- treten werden. Die Beschwerdeführerinnen sind demgegenüber der Auffassung, dass im vorliegenden Fall nicht die wirtschaftlichen Leistungen zwischen Konze- dent und Konzessionär Streitgegenstand seien, welche in einem Konzes- sionsvertrag oder in einer "Nebenvereinbarung" geregelt würden. Viel- mehr gehe es vorliegend einzig um das Statut der C._____, in welchem keine wirtschaftlichen Leistungen zwischen Konzedent und Konzessionär geregelt worden seien. Die Behauptung der Beschwerdegegnerinnen, wo- nach der Antrag der Beschwerdeführerinnen eine Änderung der wirtschaft- lichen Leistungen darstelle und deshalb eine genehmigungspflichtige Kon- zessionsänderung bedinge, sei deshalb unbegründet. Vorliegend geht es nicht primär um inhaltliche Fragen der Konzession; sol- che sind allenfalls indirekt angesprochen bzw. ergeben sich erst aufgrund einer materiellen Betrachtung. Somit erweist sich auch dieser Nichteintre- tensantrag der Beschwerdegegnerinnen als unbegründet. 1.5. Ferner machen die Beschwerdegegnerinnen unter Verweis auf Art. 41 des C._____-Statuts geltend, dass für die Anfechtung eines Beschlusses der

- 13 - C._____ einzig die einzelnen Korporationsgemeinden aktivlegitimiert seien. Die B._____ sei keine Korporationsgemeinde, weshalb auf ihre Be- schwerde mangels Aktivlegitimation nicht einzutreten sei. Auf der Passiv- seite sei es ausserdem unnötig, dass die anfechtende Korporationsge- meinde neben der Korporation auch noch die weiteren Korporationsge- meinden ins Recht fasse, welche anders abgestimmt hätten als sie. Dem- entsprechend sei auf die Beschwerde gegen die Korporationsgemeinden T._____, E._____ und F._____ nicht einzutreten. Dem halten die Beschwerdeführerinnen entgegen, im vorliegenden Fall sei zu klären, in welchem Umfang die Stadt A._____ und folglich (gestützt auf das Gesetz über die B._____ [B._____-Gesetz]) die B._____ gemäss C._____-Statut verpflichtet sei, von den Beschwerdegegnerinnen Beteili- gungsenergie zu übernehmen. Die mit der Beschwerde beanstandete Si- tuation habe zur Folge, dass die Kunden der B._____ in der Grundversor- gung einen überhöhten Preis bezahlen müssten. Müssten die Stadt A._____ und die B._____ – so wie mit der Beschwerde gefordert – die Beteiligungsenergie nur in dem von ihnen vertretenen Umfang überneh- men, würde dies zu einer Senkung der Beschaffungskosten und damit auch zu einer Senkung der Strompreise für die Kunden in der Grundver- sorgung führen. Die B._____ sei somit durch den Entscheid in ihren schutzwürdigen Interessen berührt und im Verfahren zumindest als Beige- ladene zuzulassen. Hinsichtlich der bestrittenen Passivlegitimation der einzelnen Korporationsgemeinden führen die Beschwerdeführerinnen aus, dass sich eine Gutheissung ihrer Rechtsbegehren für/gegen alle Kor- porationsgemeinden auswirke und somit auch die einzelnen Korporations- gemeinden in ihren schutzwürdigen Interessen berühre. Deshalb hätten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde auch die einzelnen Kor- porationsgemeinden in das Verfahren miteinbezogen. Die Korporations- gemeinden hätten denn auch am Verfahren teilgenommen, womit ihnen

- 14 - die gleichen Rechte und Pflichten wie den Hauptparteien zustehen wür- den. Die strittige Frage betreffend die Aktivlegitimation erfordert einen Blick in das B._____-Gesetz: Art. 1 Rechtsform, Name, Sitz Die B._____ (B._____) ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in A._____. Art. 2 Konzession Die Stadt erteilt der B._____ eine Konzession für die Erbringung des Versorgungsauftrages sowie für die Nutzung des öffentlichen Grund und Bodens und des Grundwassers. Art. 3 Aufgaben 1 Die B._____ versorgt die Bevölkerung mit Energie (Elektrizität, Erdgas/Biogas und Wärme) und Wasser und erfüllt die gestützt auf dieses Gesetz, die Konzession und die Eigentümerstrategie übertragenen Aufgaben. 2 Die B._____ erbringt Energiedienstleistungen. 3 Die B._____ sorgt im Rahmen der Verfügbarkeit und der Leistungsfähigkeit ihrer Anlagen für eine sichere, ausreichende, effiziente und umweltgerechte Versorgung ihrer Kundinnen und Kun- den. 4 Die B._____ unterstützt die Stadt bei der Umsetzung von Energieeffizienzbestrebungen. Art. 6 C._____ (C._____), Kraftwerke L._____ AG (L._____) und weitere Beteiligungen 1 Die Übernahme bzw. Verwertung von Strom, Wasser, Gas und Wärme, welche der Stadt aus ihrer Beteiligung an der C._____, L._____ und weiteren Beteiligungen zusteht sowie alle daraus entstehenden Kostenfolgen, obliegen der B._____. 2 (…). Die Stadt A._____ hat die ihr zukommende Aufgabe der Energie- und Wasserversorgung der Stadtbevölkerung mittels Konzession der B._____ als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt übertragen. Speziell geregelt ist die Übernahme bzw. Verwertung der Energie, welche der Stadt A._____ aus der Beteiligung an der C._____ zusteht inkl. der daraus ent- stehenden Kostenfolgen (vgl. Art. 6 Abs. 1 B._____-Gesetz). In Bezug auf das Verhältnis der Stadt A._____ zur C._____ ändert sich damit allerdings nichts. Somit ist die B._____ im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht

- 15 - aktivlegitimiert. Daran ändert auch die erwähnte Möglichkeit der Beiladung nichts, zumal eine solche lediglich auf der Passivseite erfolgen kann. Ent- sprechend ist auf die Beschwerde in Bezug auf die B._____ nicht einzu- treten. Auf der Passivseite ist nach Auffassung des streitberufenen Gerichts le- diglich die C._____ in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen. In Bezug auf das beschwerdeführerische Rechtsbegehren 1 (Aufhebung des ange- fochtenen Korporationsbeschlusses vom 19. November 2019) ist festzu- halten, dass der besagte Beschluss – je nach Verfahrensausgang – ent- weder bestehen bleibt oder aufgehoben wird und für die Korporationsge- meinden so oder anders qua Mitgliedschaft gilt. Hinsichtlich des beschwer- deführerischen Feststellungsbegehrens gilt dasselbe, zumal sich dieser Antrag auf die Rechnungslegung der C._____ bezieht und die Korporati- onsgemeinden dadurch nicht (direkt) betroffen sind. Dass der beschwer- degegnerische Rechtsvertreter die Beschwerdeantwort mit Anträgen so- wohl im Namen der C._____ als auch im Namen der Korporationsgemein- den eingereicht hat, macht Letztere nicht automatisch zu Parteien. Soweit mit der Beschwerde die Korporationsgemeinden E._____, F._____ sowie T._____ ins Recht gefasst werden, ist darauf somit nicht einzutreten. 2.1. Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Edition der Fusionsverträge E._____ und T._____. Diese Verträge wurden zusammen mit der Be- schwerdeantwort vom 17. Februar 2020 eingereicht (vgl. beschwerdegeg- nerische Akten [Bg-act.] 4 und 5). Abgesehen davon können die erwähn- ten Fusionsverträge in den jeweiligen Botschaften der Regierung an den Grossen Rat eingesehen werden. Das beschwerdeführerische Editionsbe- gehren kann somit als erfüllt betrachtet werden. 2.2. In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2020 stellen die Beschwer- degegnerinnen den Antrag, die Beschwerdeführerinnen seien aufzufor-

- 16 - dern, für den Zeitraum von 1981 bis heute Unterlagen zu produzieren und vorzulegen, aus denen sich ergebe,

- wieviel Beteiligungs- und Gratisenergie von den Beschwerdeführerinnen von den Partnergemein- den der C._____ übernommen wurden, unterteilt nach den einzelnen Partnergemeinden;

- zu welchen Gestehungskosten diese Gratis- und Beteiligungsenergie von den Beschwerdeführe- rinnen übernommen wurden, unterteilt nach den einzelnen Partnergemeinden und nach Beteili- gungsenergiekosten sowie Aufgeld;

- zu welchen Preisen/Tarifen die Beschwerdeführerinnen diese Gratis- und Beteiligungsenergie tatsächlich verkauften sowie wie hoch die konkreten Strompreise für die Endkundinnen und -kun- den der Beschwerdeführerinnen in den fraglichen Jahren waren. Ausserdem beantragen die Beschwerdegegnerinnen die Edition eines Gutachtens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen zu den Aus- wirkungen der Gemeindefusionen aus dem Jahr 2013. Schliesslich verlan- gen die Beschwerdegegnerinnen Expertisen

- zur Verifizierung der Zahlen und Ergebnisse gemäss Bg-act. 53 (Berechnung der Beteili- gungsenergiekosten inkl. Aufgeld samt Aufwendungen und Erträge 2015 - 2019 [Berechnung Re- gio- Tracks, M._____]);

- zu den Erträgnissen, welche die Beschwerdeführerinnen in den Jahren 1981 bis heute aus dem Verkauf der Beteiligungsenergie der Konzessionsgemeinden konkret erzielten (Verkaufserlöse ab- züglich Gestehungskosten der Beteiligungsenergie inkl. Aufgeld). Die Beschwerdeführerinnen beantragen in ihrer Replik vom 20. April 2020 die Abweisung dieser Anträge und führen aus, dass die wirtschaftlichen Folgen der Übernahmepflicht für die Frage des Umfangs der Übernahme- verpflichtung nicht relevant seien. Es gehe nicht darum, ob die Stadt A._____ bzw. die B._____ beim Wiederverkauf der übernommenen Betei- ligungsenergie einen Verlust oder einen angeblich von den Beschwerde- gegnerinnen behaupteten Gewinn erzielt habe. Dies sei für die Beurteilung des vorliegenden Falles irrelevant. Daher würden sich die Aktenedition und die verlangte Expertise erübrigen. In Bezug auf das von der Stadt A._____ in Auftrag gegebene Rechtsgut- achten von Rechtsanwalt U._____ betreffend die Auswirkungen der Ge-

- 17 - meindefusionen auf die Statuten der C._____ aus dem Jahr 2013 ist fest- zuhalten, dass es sich dabei um ein Dokument der Stadt A._____ handelt, welches der internen Meinungsbildung dient. Dieses Dokument ist ohne die Zustimmung der Stadt A._____ im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu edieren, auch wenn es im Protokoll der Ausschusssitzung der C._____ vom 21. Februar 2013 erwähnt wird (vgl. Bg-act. 6 S. 4). Die Zu- stimmung der Stadt A._____ liegt hier nicht vor. Zudem sind die Aktenedi- tion gemäss Verfahrensantrag und die verlangten Expertisen für den Aus- gang des vorliegenden Verfahrens nicht relevant. Denn die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen beim Verkauf der Beteiligungsenergie einen Ge- winn oder einen Verlust erzielen, ist für die materielle Beurteilung der sich hier stellenden Streitfragen (Auswirkungen von Gemeindefusionen, Aus- legung des C._____-Statuts betreffend die Übernahme von Beteili- gungsenergie, Verletzung von Bundesrecht) nicht von Belang. Somit sind die Anträge auf Aktenedition und Einholung von Expertisen abzuweisen. 3.1. In materieller Hinsicht stellen sich die Beschwerdeführerinnen auf den Standpunkt, dass die Vergrösserung des Siedlungsgebiets oder ein Zu- wachs an Industrie und Gewerbe zwangsläufig zu einem höheren "Eigen- bedarf" und damit zu einem sinkenden Anteil an disponibler Energiemenge führe. Eine Fusion führe gleichermassen zu einer entsprechenden Ver- grösserung des "Abnehmergebiets" und damit zu einer Erhöhung des "Ei- genbedarfs". Demnach sei bei Fusionen der Energiebedarf der fusionier- ten Gemeinde massgebend, was sich bereits aus den allgemein gültigen Rechtsfolgen bei einer Fusion ergebe. Die Delegiertenversammlung habe sich dieser Betrachtungsweise verweigert und blende die Rechtsfolgen der Fusion damit vollständig aus. Mit der Fusion der ursprünglichen Ge- meinden D._____ und K._____ sei die neue Gemeinde T._____ Korpora- tionsgemeinde in der C._____ geworden und verfüge als neue zusam- mengeschlossene Gemeinde (und nicht nur die Fraktion K._____) über eine Beteiligungsquote von 15.88 % an der C._____. Mit dem Übergang

- 18 - der Beteiligungsrechte an der C._____ auf die fusionierte Gemeinde T._____ müssten aber auch die weiteren Bestimmungen des Statuts hin- sichtlich des Einsatzes der Beteiligungsenergie innerhalb des Gebiets der neuen Fusionsgemeinde gelten. Es könne nicht sein, dass die Gemeinde T._____ an der C._____ wohl zu 15.88 % beteiligt sei, das Recht zum Ei- genverbrauch der Beteiligungsenergie sich aber nur auf die Fraktion K._____ beziehe. Diese Sichtweise lasse sich weder mit dem Fusionsver- trag noch mit Art. 69 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden (GG; BR 175.050) in Einklang bringen. Die Auffassung der Beschwerde- führerinnen werde hingegen mit Blick auf das gesamte Konstrukt der C._____ und deren Statut bestätigt: So sei die Beteiligungsquote von 15.88 % der ursprünglichen Gemeinde K._____ kraft Universalsukzession mit der Fusion auf die neue Gemeinde T._____ übergegangen, welche jetzt im genannten Umfang an der Korporation beteiligt sei. Weiter partizi- piere am Ende der Konzession die neue Gemeinde T._____ am Heimfall, und zwar im Umfang der von beiden ursprünglichen Gemeinden zusam- men verliehenen Wasserkräfte. Schliesslich sei es auch die Gemeinde T._____ – und nicht nur die Fraktion K._____ –, welche einen Delegierten der neuen Gemeinde in die Delegiertenversammlung entsende und nach den Vorgaben der neuen Gemeinde abstimmen lasse. 3.2. Demgegenüber sind die Beschwerdegegnerinnen der Ansicht, dass dem Fusionsvertrag der Gemeinde T._____ lediglich der Grundsatz der Univer- salsukzession entnommen werden könne. Dieses Prinzip vermöge indes den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerinnen nicht zu begründen. Insbesondere habe die Universalsukzession nicht automatisch die Aus- weitung bisheriger Perimeter von Gemeindeverbänden zur Folge. Wie auch das Recht bisheriger Gemeinden grundsätzlich nach der Fusion nur auf ihrem jeweiligen Gebiet Anwendung finde, vermöchten auch Mitglieds- chaften in Gemeindeverbänden nicht eine Gebietsausdehnung bezüglich sämtlicher Recht und Pflichten zu begründen. So habe die ehemalige Ge-

- 19 - meinde D._____ explizit bei der C._____ nicht mitgewirkt und sei nicht beteiligt gewesen. Ebenfalls seien die ehemaligen N._____ Gemeinden E._____, O._____, P._____, Q._____ und R._____ nicht Mitglieder der C._____ gewesen. Diese ehemaligen Gemeinden seien daher auch nicht in den Genuss von Beteiligungsenergie gekommen und hätten daher daran auch nicht partizipieren können. Es sei daher umso weniger einzu- sehen, weshalb sie jetzt, ohne je in den Genuss der Berechtigungen ge- kommen zu sein, für die Verpflichtungen aufkommen sollten. Aus diesem Grund habe sich auch das Amt für Gemeinden Graubünden dafür ausge- sprochen, dass sich mit der Universalsukzession bei der Fusion die Pflicht zur Abnahme von Beteiligungsenergie nicht auf das neue Gemeindegebiet ausweite, sondern sich weiterhin auf das bisherige Gemeindegebiet der Mitgliedsgemeinde beschränke (Hinweis auf Bg-act. 10 und 21). 3.3. Im Kanton Graubünden folgen Gemeindefusionen dem Grundsatz der Uni- versalsukzession resp. sind die rechtlichen Auswirkungen von Gemeinde- fusionen vom Prinzip der Universalsukzession geprägt, sofern im Fusions- vertrag nichts Abweichendes geregelt wird (vgl. FETZ, Bündner Gemein- derecht, Zürich/Basel/Genf 2020, S. 163; DERS., Gemeindefusion, unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Graubünden, Diss. Zürich 2009, S. 170). Somit übernimmt im Regelfall die fusionierte Gemeinde sämtliche Rechte und Pflichten sowie die Guthaben und Verbindlichkeiten der bisherigen Gemeinden (Art. 69 Abs. 1 GG). Wird eine Gemeindefusion nach dem Grundsatz der Universalsukzession vollzogen, erfolgt dieser Übergang auf die fusionierte Gemeinde einheitlich und ipso iure mit dem Inkrafttreten der Fusion (vgl. ZAHNER, Gemeindevereinigungen – öffent- lichrechtliche Aspekte, Diss. Zürich 2005, S. 131 m.w.H.). Nach dem Prin- zip der Universalsukzession gehen auch sämtliche Verträge der bisheri- gen Gemeinden und die darin enthaltenen Rechte und Pflichten unverän- dert auf die fusionierte Gemeinde über. Diese tritt somit im Umfang der bisherigen Regelungen gegenüber anderen öffentlich-rechtlichen Körper-

- 20 - schaften oder Privaten an die Stelle der bisherigen Gemeinden (Art. 69 Abs. 2 GG). Damit wird sichergestellt, dass durch Gemeindefusionen sub- jektive bzw. private Rechte und Pflichten Dritter nicht beeinträchtigt wer- den (vgl. ZAHNER, a.a.O., S. 313 m.w.H.). Als subjektive Rechte im erwähnten Sinne gelten auch die Rechte unter- gehender Gemeinden aus deren Mitgliedschaft in Zweck- oder Gemeinde- verbänden; sie gehen demnach gemäss den Regeln der Universalsukzes- sion ipso iure auf die vereinigte Gemeinde über. Dies bedeutet, dass die vereinigte Gemeinde Mitglied all derjenigen Zweck- oder Gemeindever- bände wird, in denen die an der Fusion beteiligten Gemeinden Mitglied gewesen sind (vgl. ZAHNER, a.a.O., S. 329 m.w.H.). Die Auswirkungen des Übergangs solcher Mitgliedschaften auf die fusionierte Gemeinde ergeben sich dabei aus den Statuten des Zweck- oder Gemeindeverbandes, denn daraus ergeben sich die subjektiven Rechte der Mitgliedergemeinden. Das Recht auf Aufgabenerfüllung auf dem Gebiet einer Mitgliedsgemeinde wird umschrieben durch die Verbandsaufgabe und den Mitgliederbestand (vgl. ZAHNER, a.a.O., S. 330 m.w.H.). In dieser Zweck- und Mitgliederkreisum- schreibung ist stillschweigend auch das geographische Tätigkeitsgebiet des Verbandes enthalten, denn die Infrastruktur und die Mittelbeschaffung des Zweck- oder Gemeindeverbandes sind auf die Grösse des Gebiets, in welchem die Aufgabe zu erfüllen ist, ausgerichtet, was den Gebietsumfang zur Vertragsgrundlage macht. Damit bleibt der Wirkungsbereich des Zweck- oder Gemeindeverbandes auf sein angestammtes Gebiet be- schränkt, obschon fortan die vereinigte Gemeinde Verbandsmitglied ist (vgl. ZAHNER, a.a.O., S. 330 f.; so auch FETZ, Gemeindefusion, unter be- sonderer Berücksichtigung des Kantons Graubünden, Diss. Zürich 2009, S. 191). Aus Sicht der fusionierten Gemeinde können so deren Aufgaben auf verschiedene Verbände aufgeteilt sein (vgl. FETZ, Gemeindefusion, unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Graubünden, Diss. Zürich 2009, S. 191).

- 21 - 3.4. Vorliegend ist bezüglich der Fusion der ehemaligen Gemeinden D._____ und K._____ festzuhalten, dass der Rechtsübergang im Rahmen der Uni- versalsukzession erfolgt ist, zumal sich aus dem entsprechenden Fusions- vertrag vom 22. August 2008 nichts Abweichendes ergibt (vgl. Bg-act. 4). Vielmehr wird im besagten Fusionsvertrag der Grundsatz der Universal- sukzession wiederholt (vgl. Bg-act. 4 S. 2). In Bezug auf die Mitgliedschaft in der C._____ bedeutet dies, dass das ursprüngliche geographische Tätigkeitsgebiet der C._____ unverändert auf die Fusionsgemeinde T._____ übergegangen ist, sich der Wirkungsbereich der C._____ also nicht auf das Gebiet der ehemaligen Gemeinde D._____ erstreckt hat. Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen verfängt somit nicht, auch in Bezug auf die Stimmrechtsverhältnisse nicht. Diese sind hier auch nicht Streitgegenstand. Hingewiesen sei doch immerhin darauf, dass solche Veränderungen wohl gestützt auf die Clausula rebus sic stantibus auf dem Weg einer Statutenanpassung nachgezeichnet werden könnten (vgl. ZAH- NER, a.a.O., S. S. 331 ff.). 4.1. Des Weiteren rügen die Beschwerdeführerinnen, dass sich die Übernah- mepflicht der Stadt A._____ gegenüber den anderen Korporationsgemein- den auf die Überschussenergie beschränke, womit die überschüssige Be- teiligungsenergie gemeint sei. Überschüssig sei die Energie dann, wenn sie nicht zur Deckung des Energiebedarfs in der Korporationsgemeinde benötig werde. Somit müsse die Korporationsgemeinde mit der Beteili- gungsenergie zuerst ihren Eigenbedarf decken und dürfe erst dann einen allfälligen Überschuss an die Stadt A._____ bzw. einer anderen Korpora- tionsgemeinde ganz oder in Prozenten abtreten. Mit der Ablehnung des Antrags der Stadt A._____ zu Handen der C._____ werde die berechtigte Korrektur in der Abrechnungspraxis vereitelt, was eine Verletzung des C._____-Statuts darstelle. Sowohl die C._____ als auch deren Ausschuss seien sich zwar einig gewesen, dass durch die Fusionen von K._____ und

- 22 - D._____ (2009) sowie von E._____ (2013) das Prinzip der bisherigen Energie- und Kostenrechnung zulasten der Stadt A._____ gegangen sei, wobei sich Letztere bereit erklärt habe, im Sinne einer guten Partnerschaft und zugunsten der kleineren Gemeinden für eine Übergangszeit die Ener- gie freiwillig zu übernehmen. Nun müsse aber auf die tatsächlichen Ver- hältnisse abgestellt und im oben beschriebenen Sinne die Energie- und Kostenabrechnung angepasst werden. Die Beschwerdeführerinnen be- gründen ihren Standpunkt im Wesentlichen mit den Materialien des C._____-Statuts und den hohen Gestehungskosten bzw. dem kontinuier- lichen Verlustgeschäft, das nicht im Sinne der C._____ habe sein können. 4.2. Diese Sichtweise lehnen die Beschwerdegegnerinnen ab. Sie werfen den Beschwerdeführerinnen vor, zu verkennen, dass die Stadt A._____ nicht nur im "Zusammenhang" mit disponibler Beteiligungsenergie zur Ab- nahme und Verwertung verpflichtet sei, sondern sich gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 5 des C._____-Statuts voraussetzungslos verpflichtet habe, die Be- teiligungsenergie einzelner Partnergemeinden auf deren Wunsch ganz oder in Prozenten der anfallenden Energie zu übernehmen. Die Stadt A._____ habe sich damit zunächst bereit erklärt, überschüssige Beteili- gungsenergie zu Gestehungskosten zu übernehmen – zusätzlich und un- abhängig davon könnten die Korporationsgemeinden die ganze Beteili- gungsenergie oder Prozente davon als Bandenergie der Stadt A._____ abtreten. Im Übrigen bestreiten die Beschwerdegegnerinnen die be- schwerdeführerische Berechnung der Gestehungskosten, welche wider- sprüchlich und nicht nachvollziehbar sei. Die Frage des Eigenbedarfs sei irrelevant, zumal sich die Stadt A._____ so oder anders zur Übernahme der Beteiligungsenergie verpflichtet habe. Vor diesem Hintergrund sei es geradezu grotesk, wenn sich die Beschwerdeführerinnen heute zum "weissen Ritter" erheben wollten und behaupteten, sie hätten sich "im In- teresse einer guten Partnerschaft" und "zugunsten der kleineren Gemein-

- 23 - den für eine Übergangszeit" bereit erklärt, die Energie freiwillig zu über- nehmen. 4.3. Das Kraftwerk Y._____ der C._____ ist in der Form eines Partnerwerkes konzipiert, wobei jedem Partner (= jeder Korporationsgemeinde) eine in den Statuten festgelegte Beteiligungsquote zusteht (vgl. Art. 3 des C._____-Statuts, beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3, Bg-act. 1). Nachfolgend werden die für die Beantwortung der Streitfrage relevanten Bestimmungen des C._____-Statuts dargelegt: Art. 14 Einsatz und Abgabe der Gratisenergie Die den Korporationsgemeinden aufgrund des Konzessionsvertrages zustehende Gratisener- gie ist in erster Linie zur Energieversorgung innerhalb der betreffenden Gemeinde bestimmt. Über- schüsse können an Korporationspartner oder Dritte abgegeben werden. Die Stadt A._____ ver- pflichtet sich, nicht beanspruchte Gratisenergie auf Wunsch der einzelnen Konzessionsgemeinden zu den jeweiligen Ansätzen der Strombeschaffung bei ihrem Austauschpartner W._____ zu über- nehmen. Derzeitiger Austauschpartner der Stadt A._____ ist das EWZ, und die Strombezugskos- ten der Stadt stellen sich wie folgt dar: Arbeitspreis Winter 6 Rp./kWh Arbeitspreis Sommer 3 Rp./kWh Leistung Fr. 6.--/kW (monatlich) Art. 15 Zuteilung der produzierten Energie 1 Die im Werk Y._____ produzierte Energie fällt nach Abzug der den Konzessionsgemeinden zu liefernden Gratisenergie den Partnergemeinden im Umfang ihrer Beteiligung an der Korporation gegen Übernahme der anteiligen Jahreskosten W._____ an. 2 Für den Energietransport von der Zentrale bis zu den Gemeindetrafostationen haben die Gemeinden eine Transportentschädigung von 4 % des Arbeits- und Leistungspreises des jeweili- gen Energieaustauschpartners der Stadt A._____ (derzeit EWZ) an den Eigentümer des Leitungs- netzes zu bezahlen. Diese Transportentschädigung ist neu festzulegen, wenn die Energiepreise des Ausgleichspartners der Stadt A._____ bezogen auf den Stand vom 1.1.1981 um 50 % sich erhöht haben sollten, wobei der Grundsatz der Deckung der Selbstkosten für Erstellung, Betrieb und Unterhalt der Übertragungsanlagen Geltung haben soll. 3 Solange die Gemeinde F._____ die Energie direkt über die Ringleitung X._____ bezieht, hat sie die Transportkosten der Energie den Eigentümern dieser Leitung aufgrund spezieller Abspra- chen mit diesen zu bezahlen. 4 Beim Einsatz der Beteiligungsenergie innerhalb des Gebietes der Partnergemeinden ver- pflichtet sich die Stadt A._____, allfällige Überschüsse, unabhängig vom Zeitpunkt von deren Anfall,

- 24 - gegen Vergütung der Monatskosten von den einzelnen Partnergemeinden W._____ zu überneh- men. Art. 16 Verfügung über die Energie durch die Partner 1 Die Korporationsgemeinden sind berechtigt, gegen Übernahme der Jahreskosten ihre Betei- ligungsenergie, soweit diese nicht zur Deckung des Energiebedarfes in der betreffenden Gemeinde benötigt wird, ganz oder in Prozenten an Partnergemeinden oder Dritte abzutreten. 2 Die Abtretung von Beteiligungsenergie an Dritte kann jeweilen nur für ganze Jahre erfolgen. Beginnend ab 1. Oktober. Die Absicht, Beteiligungsenergie an Dritte abzutreten, ist der Stadt A._____ 2 Jahre im Voraus anzuzeigen. Unter Einhaltung der gleichen Fristen können Partnerge- meinden früher abgerufene Beteiligungsenergie wieder der Stadt A._____ abtreten. Die Stadt A._____ verpflichtet sich, auf Wunsch einzelner Partnergemeinden deren Beteiligungsenergie W._____ ganz oder in Prozenten der anfallenden Energie gegen Übernahme der Jahreskosten und einer zusätzlichen Barvergütung zu übernehmen. Diese Barvergütung setzt sich zusammen aus einer festen und damit nicht veränderlichen Entschädigung von 0.25 Rp. pro kWh und einer varia- blen Entschädigung von derzeit 0.4 Rp. pro kWh. Die letztgenannte Entschädigung entspricht der jeweiligen Entschädigung, die die S._____ AG den Bündner Gemeinden für die Übernahme der Partnerenergie über die Tragung der Jahreskosten hinaus bezahlt. Art. 17 Vorkaufsrecht der Stadt A._____ auf Partnerenergie Die Stadt A._____ besitzt für die Übernahme von Beteiligungsenergie im Verhältnis zu Dritten, d.h. Nichtpartnern der Korporation im Sinne eines Vorkaufsrechtes einen Übernahmeanspruch zu den Bedingungen, wie sie zwischen der Partnergemeinde und einem Dritten allenfalls vereinbart worden sind. Die Stadt A._____ hat nach Abschluss einer solchen Vereinbarung das Recht, innert einer Frist von 60 Tagen in das Vertragsverhältnis einzutreten. Der Eintritt erfolgt durch fristge- rechte Erklärung der Stadt A._____ an die Partnergemeinde. In Art. 14 des C._____-Statuts werden Einsatz und Abgabe der Gratis- energie geregelt. Dabei wird einzig in dieser Bestimmung der Verwen- dungszweck der Energie festgelegt: Diese ist demnach in erster Linie zur Energieversorgung innerhalb der betreffenden Gemeinde bestimmt (Her- vorhebung durch das Gericht). Demgegenüber kann den statutarischen Bestimmungen in Bezug auf die Beteiligungsenergie keine Zweckbindung entnommen werden. Wenn in Art. 16 Abs. 1 des C._____-Statuts festge- halten wird, dass die Korporationsgemeinden berechtigt sind, gegen Über- nahme der Jahreskosten ihre Beteiligungsenergie, soweit diese nicht zur Deckung des Energiebedarfes in der betreffenden Gemeinde benötigt wird (Hervorhebung durch das Gericht), ganz oder teilweise an Partnergemein-

- 25 - den oder Dritte abzutreten, kann dies entgegen der beschwerdeführeri- schen Auffassung nicht als Pflicht der Korporationsgemeinden interpretiert werden, auch die Beteiligungsenergie – wie die Gratisenergie – primär für den Eigenbedarf zu verwenden. Hätte diese Pflicht auch hinsichtlich der Beteiligungsenergie gelten sollen, wäre eine solche – entsprechend der Regelung bezüglich Gratisenergie – zweifellos im C._____-Statut festge- halten worden. Dass mit der Beteiligungsenergie anders umgegangen werden kann als mit der Gratisenergie, unterstreicht ausserdem Art. 16 Abs. 2 Satz 5 des C._____-Statuts, wonach sich die Stadt A._____ zu- sätzlich noch verpflichtete, auf Wunsch einzelner Partnergemeinden deren Beteiligungsenergie W._____ ganz oder in Prozenten der anfallenden Energie gegen Übernahme der Jahreskosten und einer zusätzlichen Bar- vergütung zu übernehmen (Hervorhebung durch das Gericht). Selbst wenn in Bezug auf den Art. 16 Abs. 1 des C._____-Statuts von einer Zweckbindung der Beteiligungsenergie für den Eigenbedarf der Korpora- tionsgemeinden ausgegangen werden könnte, würde diese Bindung mit der in Art. 16 Abs. 2 Satz 5 des C._____-Statuts vorgesehenen Verpflich- tung der Stadt A._____, die Beteiligungsenergie auf Wunsch einzelner Partnergemeinden ganz oder in Prozenten zu übernehmen (Hervorhe- bung durch das Gericht), aufgehoben bzw. würde die selbständige Pflicht der Stadt A._____ resp. das Recht der anderen Korporationsgemeinden laut Art. 16 Abs. 2 Satz 5 des C._____-Statuts der allgemein gehaltenen Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 des C._____-Statuts vorgehen. Das Er- gebnis der Auslegung entspricht in teleologischer Hinsicht denn auch dem Willen der Stadt A._____, welche in der Vergangenheit – genauer in den 1950er- und 1960er-Jahre – mit Problemen der Unterversorgung zu kämp- fen hatte (vgl. Abstimmungsbroschüre der Stadt A._____, Bg-act. 3 S. 20 f.). Dieser Eindruck wird zudem bestätigt durch das zugunsten der Stadt A._____ in Art. 17 des C._____-Statuts vorgesehene Vorkaufsrecht für Beteiligungsenergie für den Fall, dass Korporationsgemeinden ihre Betei- ligungsenergie an Abnehmer ausserhalb der Korporation abtreten bzw.

- 26 - verkaufen wollen. Im Ergebnis ist das C._____-Statut in Bezug auf die Be- teiligungsenergie so zu verstehen, dass die Korporationsgemeinden diese selber verbrauchen können, allfällige Überschüsse aber an andere Korpo- rationsgemeinden oder auch an Dritte verkaufen dürfen. Gleichzeitig ver- pflichtet sich die Stadt A._____, die Beteiligungsenergie – und zwar nicht nur die überschüssige Beteiligungsenergie – von anderen Korporations- gemeinden auf deren Wunsch ganz oder in Prozenten zu einem definier- ten Preis zu übernehmen. Mit dem erwähnten Vorkaufsrecht sichert sich die Stadt A._____ Bandenergie für die Versorgung der Stadtbevölkerung bzw. des ansässigen Gewerbes. 5.1. Schliesslich bringen die Beschwerdeführerinnen vor, gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (Stromversorgungsge- setz, StromVG; SR 734.7) würden die Verteilnetzbetreiber die erforderli- chen Massnahmen treffen, um den Strom zu angemessenen Tarifen lie- fern zu können. Der Tarifanteil für die Energielieferung an Endverbraucher mit Grundversorgung orientiere sich gemäss Art. 4 Abs. 1 der Stromver- sorgungsverordnung (StromVV; SR 734.71) an den Gestehungskosten ei- ner effizienten Produktion und an langfristigen Bezugsverträgen des Ver- teilnetzbetreibers. Soweit der Verteilnetzbetreiber seine Endverbraucher mit Grundversorgung nach Massgabe von Art. 6 Abs. 5bis StromVG mit inländisch produzierter Elektrizität aus erneuerbaren Energien beliefere, dürfe er höchstens die Gestehungskosten der einzelnen Erzeugungsanla- gen in den Tarifanteil für die Energielieferung einrechnen (Art. 4 Abs. 2 StromVV). Dabei dürften die Gestehungskosten einer effektiven effizien- ten Produktion nicht überschritten werden. Die Beteiligungsenergie der C._____ erfülle diese Anforderungen nicht, soweit keine gesetzliche bzw. vertragliche Pflicht zur Übernahme bestehe. Dies betreffe insbesondere die Beteiligungsenergie, welche die Beschwerdeführerinnen ohne eigent- liche Verpflichtung von den Korporationsgemeinden übernähmen bzw. übernehmen müssten, d.h. jene Energie, welche die Konzessionsgemein-

- 27 - den aufgrund des Statuts zur Deckung des Eigenbedarfs selber verbrau- chen müssten. Aufgrund des angefochtenen Beschlusses der Delegier- tenversammlung blieben die Folgen der Fusionen (speziell in der Ge- meinde T._____) unberücksichtigt. Dies würde bedeuten, dass die Ge- meinde T._____ weiterhin nur die Beteiligungsenergie der ursprünglichen Gemeinde K._____ für den Eigengebrauch verwenden müsste und die Stadt A._____ (bzw. die B._____) weiterhin verpflichtet wäre, die über- schüssige Energie (disponible Energie) zu einem Preis zu übernehmen, der deutlich über den Marktkosten liege. Die Stadt A._____ bzw. die B._____ wäre weiterhin gezwungen, überschüssige Beteiligungsenergie der Gemeinde T._____ zu übernehmen und diese zu überhöhten Preisen in der Grundversorgung des eigenen Verteilnetzes abzusetzen, was ge- gen Art. 6 StromVG und somit gegen Bundesrecht verstosse. 5.2. Dem halten die Beschwerdegegnerinnen entgegen, dass die von den Be- schwerdeführerinnen angeführten Bestimmungen vorliegend nicht zur An- wendung kämen, bestehe doch offensichtlich eine vertragliche bzw. statu- tarische Pflicht zur Übernahme der Beteiligungsenergie. Diese Übernah- mepflicht sei in der Partnervereinbarung bzw. im Korporationsstatut fest- gelegt, welches Bestandteil der Wasserrechtsverleihung sei. Generell blie- ben im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Kon- zessionsverträge) vereinbarte Leistungen ungeachtet späterer gesetzli- cher Bestimmungen rechtsgültig bestehen (vgl. Art. 14 Abs. 5 StromVG). Der angefochtene Beschluss der Delegiertenversammlung der C._____ sei deshalb rechtens. Abwegig sei schliesslich die Behauptung der Be- schwerdeführerinnen, dass sie die überschüssige Beteiligungsenergie zu überhöhten Preisen in der Grundversorgung des eigenen Verteilnetzes abzusetzen hätten. 5.3. Wie die Beschwerdeführerinnen selbst implizit davon ausgehen, liegt eine Verletzung von Art. 6 StromVG und Art. 4 StromVV nur dann vor, wenn

- 28 - der Verteilnetzbetreiber (vorliegend die B._____) ohne eine Rechtsgrund- lage oder eine rechtliche Verpflichtung Beteiligungsenergie zu Preisen übernehmen müsste, die weit über den Gestehungskosten oder den Marktpreisen (langfristige Bezugsverträge) liegen. Vorstehend wurde in Erwägung 4.3 dargelegt, dass das C._____-Statut in Bezug auf die Betei- ligungsenergie dahin auszulegen ist, dass für die Stadt A._____ eine vor- aussetzungslose Übernahmeverpflichtung besteht. In Art. 7 Ziff. 2 der Wasserrechtsverleihung wird die Beteiligungsenergie explizit genannt, wobei bezüglich deren Regelung (Bezug und Abnahme der Beteili- gungsenergie) auf die Partnervereinbarung der Korporation bzw. das C._____-Statut verwiesen wird (vgl. Bg-act. 2). Dabei handelt es sich hin- sichtlich der beteiligten Gemeinden um eine Nebenleistung, welche als Bestandteil der Konzession zu qualifizieren ist. Mit Blick auf Art. 14 Abs. 5 StromVG gilt, dass die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechts- verleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen ungeachtet späterer gesetzlicher Bestimmungen rechtsgültig bestehen bleiben. Damit ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in bereits bestehende Ver- einbarungen nicht eingreifen wollte. Vor diesem Hintergrund zielt die be- schwerdeführerische Rüge ins Leere. 6. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Beschluss der Delegier- tenversammlung der C._____ vom 19. November 2019 als rechtens, wes- halb die Rechnungslegung der C._____ nicht umgestellt und auch nichts Gegenteiliges festgestellt werden muss. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Be- schwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 72 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird angesichts des zeitlich aufwändigen bzw. sachlich komplexen Falles ermessensweise auf CHF 10'000.-- festgesetzt (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Bund, Kanton und

- 29 - Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisa- tionen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschä- digung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsie- gen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von CHF 10'000.--

- und den Kanzleiauslagen von CHF 572.-- zusammen CHF 10'572.-- gehen unter solidarischer Haftung zulasten der Stadt A._____ und der B._____. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]